Die neue Brandenburgische Bauordnung
E-Book-Fassung
bearbeitet von
Volker Reimus
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam
Dr. Matthias Semtner
Richter am Verwaltungsgericht Potsdam
Ruben Langerr
Richter am Verwaltungsgericht Potsdam
4. Auflage, 2017
www.rehmnetz.de
Impressum
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Vorwort
Zum 1. Juli 2016 ist die neue Brandenburgische Bauordnung in Kraft getreten, die umfangreiche Änderungen des bisherigen Rechts, nicht nur in Bezug auf die Nummerierung der Paragrafen, zur Folge hat. Das zwingt zu einer Neuauflage des von der Praxis sehr gut angenommenen Handkommentars.
Zu der Novellierung des Bauordnungsrechts hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, um wesentliche Elemente der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterbauordnung (Stand: September 2012) in das brandenburgische Recht zu überführen. Die Musterbauordnung bietet einen Orientierungsrahmen für das in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Bauordnungsrecht. Fachliche Gründe, von der Musterbauordnung abzuweichen, werden vielfach nicht mehr gesehen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 6/3268, S. 1). Das betrifft beispielsweise die Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz ebenso wie die Regelungen zu den am Bau Beteiligten, zum Gebäudeklassensystem, zum schwellenwertabhängigen Sonderbautenkatalog und zum Bauproduktenrecht. Die Vereinheitlichung ist zu begrüßen, zumal sich Brandenburg weiterhin, anders als die Musterbauordnung, zur Konzentrationswirkung der Baugenehmigung bekennt, die für potenzielle Baubewerber vielfach Erleichterungen bringt.
Der Handkommentar ist weiterhin in erster Linie für die Praxis geschrieben; dabei können die Erläuterungen schon wegen des zu beschränkenden Umfangs – wie bisher auch – naturgemäß nicht alle Problemstellungen aufzeigen, die die Anwendung des vielschichtigen Bauordnungsrechts oftmals mit sich bringt.
Für den mit dem brandenburgischen Bauordnungsrecht Befassten, seien es die Bauherren selbst, ihre Entwurfsverfasser und Bauleiter oder die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörden, ist die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie der Verwaltungsgerichte des Landes besonders wichtig, da diese die Auslegung und damit die Anwendung der Brandenburgischen Bauordnung maßgeblich bestimmen. Deshalb ist diese Rechtsprechung – so weit wie möglich – in die Kommentierung eingeflossen.
Die Autoren bedanken sich ausdrücklich bei Herrn Dipl. Ing. Thomas Krug (Potsdam) für die Anfertigung der Abbildungen zu § 6. Er hat – wie auch bereits in den Vorauflagen – mit seinem Sachverstand die Arbeit des Autorenteams unterstützt.
Die Verfasser bedanken sie sich im Voraus für Hinweise, Kritik und Anregungen.
Es haben bearbeitet:
§§ 1 bis 16, §§ 26 bis 32, § 84 Langer,
§§ 17 bis 25, §§ 33 bis 56, §§ 85 bis 89 Dr. Semtner,
§§ 57 bis 83 Reimus.
Potsdam, im Oktober 2016
Volker Reimus
Dr. Matthias Semtner
Ruben Langer
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
Brandenburgische Bauordnung – Kommentar
Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Allgemeine Anforderungen
Teil 2Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6Abstandsflächen, Abstände
§ 7Teilung von Grundstücken
§ 8Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Teil 3Bauliche Anlagen
Abschnitt 1Gestaltung
§ 9Gestaltung
§ 10Anlagen der Außenwerbung
Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11Baustelle
§ 12Standsicherheit
§ 13Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14Brandschutz
§ 15Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16Verkehrssicherheit
Abschnitt 3Bauprodukte, Bauarten
§ 17Bauprodukte
§ 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21Bauarten
§ 22Übereinstimmungsnachweis
§ 23Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 24Übereinstimmungszertifikat
§ 25Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
Abschnitt 4Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27Tragende Wände, Stützen
§ 28Außenwände
§ 29Trennwände
§ 30Brandwände
§ 31Decken
§ 32Dächer
Abschnitt 5Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34Treppen
§ 35Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38Umwehrungen
Abschnitt 6Technische Gebäudeausrüstung
§ 39Aufzüge
§ 40Leitungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
§ 41Lüftungsanlagen
§ 42Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43Sanitäre Anlagen
§ 44Kleinkläranlagen, Gruben
§ 45Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46Blitzschutzanlagen
Abschnitt 7Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47Aufenthaltsräume
§ 48Wohnungen
§ 49Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze für Fahrräder
§ 50Barrierefreies Bauen
§ 51Sonderbauten
Teil 4Die am Bau Beteiligten
§ 52Grundpflichten
§ 53Bauherrin und Bauherr
§ 54Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser
§ 55Unternehmerin und Unternehmer
§ 56Bauleiterin und Bauleiter
Teil 5Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt 1Bauaufsichtsbehörden
§ 57Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als Sonderordnungsbehörden
Abschnitt 2Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59Grundsatz
§ 60Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 62Bauanzeigeverfahren
Abschnitt 3Genehmigungsverfahren
§ 63Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64Baugenehmigungsverfahren
§ 65Bauvorlageberechtigung
§ 66Bautechnische Nachweise
§ 67Abweichungen
§ 68Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69Behandlung des Bauantrags
§ 70Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 71Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72Baugenehmigung, Baubeginn
§ 73Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides
§ 74Teilbaugenehmigung
§ 75Vorbescheid
§ 76Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77Bauaufsichtliche Zustimmung
Abschnitt 4Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79Einstellung von Arbeiten
§ 80Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
§ 81Anpassung bestehender baulicher Anlagen
Abschnitt 5Bauüberwachung
§ 82Bauüberwachung
§ 83Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Abschnitt 6Baulasten
§ 84Baulasten, Baulastenverzeichnis
Teil 6Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Datenschutz, Übergangsvorschriften
§ 85Ordnungswidrigkeiten
§ 86Rechtsvorschriften
§ 87Örtliche Bauvorschriften
§ 88Datenschutz
§ 89Übergangsvorschriften
Stichwortverzeichnis
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
a. A. | anderer Absicht |
a. a. O. | am angegebenen Ort |
a. F. | alte Fassung |
Abb. | Abbildung |
ABl. | Amtsblatt |
Abs. | Absatz, Absätze |
AEG | Allgemeines Eisenbahngesetz |
AG | Aktiengesellschaft |
Alt. | Alternative |
AmtsO | Amtsordnung für das Land Brandenburg |
ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung |
Art. | Artikel |
AtomG | Atomgesetz |
AufzugsVO | Verordnung über Aufzugsanlagen |
AutSchR | Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen |
Bad.-Württ. | Baden-Württemberg |
Battis u. a. | Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 13. Aufl. 2016 |
BauGB | Baugesetzbuch |
BauGB-MaßnahmenG | Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch |
BauPG | Bauproduktengesetz |
BaumSchV | Baumschutzverordnung |
BauNVO | Baunutzungsverordnung |
BauO | Gesetz über die Bauordnung |
BauROG | Bau- und Rahmenordnungsgesetz 1998 |
BauStellV | Baustellenverordnung |
BayVBl. | Bayerische Verwaltungsblätter |
BayVGH | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof |
BBergG | Bergbaugesetz |
Bbg | Brandenburg, brandenburgische |
BbgAbfBodG | Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz |
BbgArchG | Brandenburgisches Architektengesetz |
BbgBauGebO | Brandenburgische Baugebührenordnung |
BbgBauGSGV | Brandenburgische Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen |
BbgBauPrüfV | Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung |
BbgBauSV | Brandenburgische Bausachverständigenverordnung |
BbgBauVorlV | Brandenburgische Bauvorlagenverordnung |
BbgBauZV | Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung |
BbgBeBauV | Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung |
BbgBestG | Brandenburgisches Bestattungsgesetz |
BbgBO | Brandenburgische Bauordnung |
BbgCWPV | Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung |
BbgDSchG | Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz |
BbgDSG | Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg |
BbgEltBauV | Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg |
BbgFeuV | Brandenburgische Feuerungsverordnung |
BbgGStV | Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung |
BbgHAV | Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung |
BbgHHR | Brandenburgische Hochhausrichtlinie |
BIngG | Brandenburgisches Ingenieurgesetz |
BbgKPBauV | Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung |
BbgKVerf | Brandenburgische Kommunalverfassung |
BbgNatSchAG | Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz |
BbgNRG | Brandenburgisches Nachbargesetz |
BbgPolG | Brandenburgisches Polizeigesetz |
BbgPÜZAV | Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg |
BbgSGPrüfV | Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung |
BbgStrG | Brandenburgisches Straßengesetz |
BbgÜTV | Brandenburgische Bautätigkeitenüberwachungsverordnung |
BbgÜZV | Brandenburgische Übereinstimmungszeichenverordnung |
BbgVBauV | Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung |
BbgVerf | Verfassung des Landes Brandenburg |
BbgVStättV | Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung |
BbgVwGG | Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz |
BbgWBauPV | Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung |
BbgWG | Brandenburgisches Wassergesetz |
BekanntV | Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen |
Beschl. | Beschluss |
betr. | betreffend |
BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGG | Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen |
BGH | Bundesgerichtshof |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
BImSchV | Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz |
1. BImSchV | Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) |
4. BImSchV | Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen) |
BKleingG | Bundeskleingartengesetz |
Bl. | Blatt |
Bln | Berlin |
Bln-Bbg | Berlin-Brandenburg |
BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz |
BRS | Baurechtssammlung |
Buchst. | Buchstabe(n) |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BVerwGE | Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
BWaldG | Bundeswaldgesetz |
bzw. | beziehungsweise |
CE-Zeichen | Zeichen der Europäischen Union |
d.h. | das heißt |
DIfBt | Deutsches Institut für Bautechnik |
DHHN | Deutsches Haupt-Höhen-Netz |
DIN | Deutsches Institut für Normung |
DÖV | Die öffentliche Verwaltung |
DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt |
DVP | Deutsche Verwaltungspraxis |
EEWärmeG | Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz |
EGBGB | Einführungsgesetz zum BGB |
EltVTR | Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen |
EnEV | Energieeinsparverordnung |
EnWG | Energiewirtschaftsgesetz |
EU | Europäische Union |
EU-Bauproduktenverordnung | Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten |
EVerkVerwG | Eisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz |
evtl. | eventuell |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
f., ff. | folgende, fortfolgende |
Feldhaus | Immissionsschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung |
FlBauR | Richtlinie über Fliegende Bauten |
FStrG | Bundesfernstraßengesetz |
GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
GebGBbg | Gebührengesetz für das Land Brandenburg |
GemHV | Gemeindehaushaltsverordnung |
GewArch | Gewerbearchiv |
GG | Grundgesetz |
ggf. | gegebenenfalls |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GO | Gemeindeordnung |
GSPG | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
GVBl. | Gesetz- und Verordnungsblatt |
HeizAnlV | Heizungsanlagenverordnung |
HessVGH | Hessischer Verwaltungsgerichtshof |
Hinweis-Z.Ri | Hinweiszeichenrichtlinie |
HOAI | Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
HochbR | Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern |
i. d. F. | in der Fassung |
i. S. | im Sinne |
i. V. m. | in Verbindung mit |
IndBauRL | Industriebaurichtlinie |
Jäde MBO 2002 | Musterbauordnung (MBO 2002), 2003 |
Jäde u. a. | Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, Kommentar, Loseblattsammlung |
KAG | Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg |
Kopp/Schenke, VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Auflage 2014 |
Kopp/Ramsauer, VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 35. Auflage 2014 |
krit. | kritisch |
KrWG | Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen |
KÜO | Kehr- und Überprüfungsverordnung |
LAR | Leitungsanlagen-Richtlinie |
LBO | Landesbauordnung |
LKrO | Landkreisordnung |
LKV | Landes- und Kommunalverwaltung |
LImSchG | Landesimmissionsschutzgesetz |
LOG | Landesorganisationsgesetz |
LTB | Liste der Technischen Baubestimmungen |
LT-Drs. | Landtags-Drucksache |
LüAR | Lüftungsanlagen-Richtlinie |
LüftR | Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen |
LuftVG | Luftverkehrsgesetz |
LWaldG | Waldgesetz des Landes Brandenburg |
LZG | Landeszustellungsgesetz |
m. w. N. | mit weiteren Nachweisen |
Mampel | Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Materielles Recht, 1994 |
MBO | Musterbauordnung |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
MIR | Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung |
MV | Mecklenburg-Vorpommern |
n. F. | neue Fassung |
Nds | Niedersachsen, niedersächsisch |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
Nr. | Nummer(n) |
NRW | Nordrhein-Westfalen |
NVwZ | Neue Zeitschrift für das Verwaltungsrecht |
NVwZ-RR | Neue Zeitschrift für das Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport |
o. Ä. | oder Ähnliches |
OBG | Gesetz über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden |
OLG | Oberlandesgericht |
Otto | Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4. Auflage 2016 |
OVG | Oberverwaltungsgericht |
OVG MV | Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern |
OVG BlnBbg | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg |
OVG Bbg | Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg |
OVG NRW | Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen |
OVG Rh.-Pf. | Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz |
OVG Saarl. | Oberverwaltungsgericht Saarland |
OVGE | Entscheidungen des OVG NRW |
OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
PBefG | Personenbeförderungsgesetz |
ProdSG | Produktsicherheitsgesetz |
RbBH | Richtlinie für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau |
Rn. | Randnummer(n) |
Rspr. | Rechtsprechung |
Saarl. | Saarland |
SächsOVG | Sächsisches Oberverwaltungsgericht |
SächsVBl. | Sächsische Verwaltungsblätter |
SchulbauR | Schulbau-Richtlinie |
Simon/Busse | Bayerische Bauordnung, Kommentar, Loseblattsammlung |
sog. | sogenannt |
SprengG | Sprengstoffgesetz |
st. | ständige(r) |
StGB | Strafgesetzbuch |
str. | strittig |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
StVO | Straßenverkehrsordnung |
SysBöR | Richtlinie über brandschutzrechtliche Anforderungen an Systemböden |
TFaV | Verordnung über technische Bühnen-, Hallen und Studiofachkräfte |
TKG | Telekommunikationsgesetz |
ThürOVG | Thüringisches Oberverwaltungsgericht |
TrinkwV | Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe |
TÜV | Technischer Überwachungs-Verein |
u. a. | und andere |
u. U. | unter Umständen |
Urt. | Urteil |
usw. | und so weiter |
UVPG | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
Ü-Zeichen | Übereinstimmungszeichen |
ÜZV | Verordnung über das bauaufsichtliche Übereinstimmungszeichen |
v. | von, vom |
VBlBW | Verwaltungsblätter Baden-Württemberg |
VDI-Richtlinie | Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure |
VerfG Bbg | Verfassungsgericht des Landes Brandenburg |
VermLiegG | Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz des Landes Brandenburg |
VG | Verwaltungsgericht |
VGH Bad.-Württ. | Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg |
vgl. | vergleiche |
VOB/B | Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen |
VVBbgBauVorlV | Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung |
VVBbgBO | Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung |
VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
VwRR | VerwaltungsRechtsReport |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
VwVfGBbg | Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg |
VwVGBbg | Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg |
VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz |
WaStrG | Wasserstraßengesetz |
WEG | Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht |
WHG | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes |
z. B. | zum Beispiel |
ZfBR | Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht |
ZPO | Zivilprozessordnung |
ZVG | Zwangsversteigerungsgesetz |
Bauordnung mit Kommentar
vom 19.5.2016 (GVBl. I Nr. 14)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sowie aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sind beachtet worden.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) sowie in den §§ 70 und 77 der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rats (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
Anm. d. Verlages:
Dieses Gesetz wurde verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes und tritt gemäß dessen Art. 3 Abs. 1 am 1.7.2016 in Kraft. Abweichend davon tritt § 86 gemäß Art. 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz wurde verkündet am 20.5.2016.
Bauordnung mit Kommentar › Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Bauordnung mit Kommentar › Vorbemerkung zu §§ 1 bis 3
Teil 1 der BbgBO enthält die allgemeinen Vorschriften mit den Regelungen zum Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen baurechtlichen Vorschriften (Rechtsverordnungen und örtliche Bauvorschriften), den wesentlichen Begriffsbestimmungen, die maßgeblich für die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Vorschriften sind, sowie in § 3 insbesondere die Generalklausel des Bauordnungsrechts.
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude und Seilbahnen, |
2. | Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, |
3. | Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen, |
4. | Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen, |
5. | Kräne, mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen, |
6. | Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, |
7. | Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, |
8. | Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, |
9. | Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, |
10. | Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes, |
11. | Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden. |
1.Allgemeines1
2.Sachlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)2 – 4
a)bauliche Anlagen und Bauprodukte2
b)Grundstücke3
c)andere Anlagen und Einrichtungen4
3.Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Abs. 2)5 – 26
a)Anlagen des öffentlichen Verkehrs (Abs. 2 Nr. 1)6 – 14
b)Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen (Abs. 2 Nr. 2)15
c)öffentliche Versorgungsleitungen (Abs. 2 Nr. 3)16 – 18
d)Rohrleitungen für den Ferntransport von Stoffen (Abs. 2 Nr. 4)19
e)Kräne (Abs. 2 Nr. 5)20
f)Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden (Abs. 2 Nr. 6)21
g)Werbemittel und Dekorationen (Abs. 2 Nrn. 7 bis 10)22 – 25
h)Parkanlagen und öffentliche Grünflächen; Friedhöfe (Abs. 2 Nr. 11)26
1
Die Regelungen in § 1 bestimmen den sachlichen Anwendungsbereich der BbgBO sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen baurechtlichen Vorschriften (Rechtsverordnungen und örtliche Bauvorschriften). Von der Regelung des sachlichen Geltungsbereiches des Bauordnungsrechts zu trennen ist die Frage, ob die Gegenstände, an die materiellrechtliche Anforderungen gestellt sind, auch dem formellen Bauaufsichtsrecht, etwa der Baugenehmigungspflicht (§§ 59 ff.), unterliegen. Die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bauordnungsrechts sind auch in anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren anzuwenden, wenn bauliche Vorhaben oder Maßnahmen einem Verfahren nach anderen Vorschriften (z. B. nach §§ 4 ff. BImSchG) unterfallen. Räumlicher Geltungsbereich der BbgBO ist – was aus dem Charakter des Landesrechts folgt – das Gebiet des Landes Brandenburg.
2
Nach Abs. 1 Satz 1 erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der BbgBO auf bauliche Anlagen und Bauprodukte. Den Begriff der baulichen Anlage definiert § 2 Abs. 1 legal; diese Vorschrift bestimmt zugleich diejenigen Anlagen, die als bauliche Anlagen i. S. d. Gesetzes gelten. Welche Baustoffe, Bauteile oder Anlagen Bauprodukte sind, regelt § 2 Abs. 10. Die Einbeziehung der Bauprodukte in den Anwendungsbereich dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (Bauproduktenrichtlinie; Bauproduktenverordnung) bzw. des BauPG. Erfasst vom Anwendungsbereich sind jegliche bauliche Anlagen im Geltungsbereich der BbgBO, es sei denn, der Gesetzgeber hat einzelne bauliche Anlagen – wie in § 1 Abs. 2 – ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Unerheblich für den sachlichen Anwendungsbereich ist die Frage, in wessen Eigentum die baulichen Anlagen stehen, soweit sie als solche nicht ausdrücklich – z. B. öffentliche Verkehrsanlagen – von der Anwendung ausgenommen sind.
3
Die BbgBO gilt nach Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz weiter für Grundstücke, an die die BbgBO (insbesondere im Teil 2, §§ 4 ff.) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften Anforderungen stellen. Eine Legaldefinition des Grundstücks enthält die BbgBO nicht. Zur Bestimmung des Grundstücksbegriffs ist regelmäßig – und obgleich begrifflich nicht identisch insoweit übereinstimmend mit dem Bauplanungsrecht – vom Grundstücksbegriff im bürgerlich-rechtlichen Sinn, also dem Buchgrundstück (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen; verschiedene Vorschriften der BbgBO beziehen sich auch offensichtlich auf das Buchgrundstück, vgl. z. B. § 6. Das Buchgrundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist, ohne Rücksicht darauf, wie es genutzt wird, und ob es eine wirtschaftliche Einheit mit anderen Grundstücken bildet. Abzugrenzen hiervon ist der liegenschaftsrechtliche Begriff des Flurstücks. Flurstück ist nach § 11 Abs. 1 VermLiegG ein – in der Regel nach vermessungstechnischen Gesichtspunkten durch eine geschlossene Linie – abgegrenzter räumlicher Bereich der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Ein Buchgrundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen; besteht das Buchgrundstück aus einem Flurstück, spricht man i. S. d. bürgerlichen Rechts vom „Idealgrundstück“, anderenfalls wird es „zusammengesetztes Grundstück“ genannt. Daneben existiert der Begriff des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne. Hiermit werden zusammenhängende Bodenflächen bezeichnet, die nach der Verkehrsanschauung eine wirtschaftliche Einheit bilden und demselben Eigentümer gehören. Ein Wirtschaftsgrundstück kann aus mehreren Buchgrundstücken oder -teilen bestehen. Eine Anknüpfung hieran dürfte bei der Anwendung des Bauordnungsrechts (ausnahmsweise) geboten sein, wenn ansonsten, d. h. bei einem Festhalten am Buchgrundstück, handgreiflich verfehlte oder grob unangemessene Ergebnisse erzielt würden (so BVerwG zum bauplanungsrechtlichen Grundstücksbegriff, Beschl. v. 11.4.1990 – 4 B 62.90 –, BRS 50 Nr. 108).
4
Die BbgBO gilt schließlich nach Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz für andere Anlagen und Einrichtungen, sofern an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt sind. Andere Anlagen i. S. d. Vorschrift sind z. B. Anlagen der Außenwerbung nicht-baulicher Art (z. B. Bemalungen, Beschriftungen, Werbefahnen; § 10 Abs. 1). Andere Einrichtungen sind etwa Baustelleneinrichtungen (§ 11) oder Kinderspielplätze (§ 8).
5
Nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der BbgBO fallen die in Abs. 2 bestimmten baulichen oder anderen Anlagen und Einrichtungen, die hinreichenden materiell-rechtlichen Anforderungen und gfs. auch speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen (Zulassungen) in fachgesetzlichen Regelungen unterworfen sind und die daher der Bauordnung nicht unterstellt werden müssen. Die landesrechtliche Freistellung der genannten Anlagen vom Anwendungsbereich der BbgBO besagt hingegen nicht, ob diese Anlagen, soweit sie bodenrechtliche Relevanz (§ 29 BauGB) haben, dem Geltungsbereich des Bauplanungsrechts unterliegen.
6
Vom Anwendungsbereich der BbgBO freigestellt sind zunächst gemäß Nr. 1 der Vorschrift Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben. Die in der BbgBO 2008 noch geregelte Unterscheidung von als öffentliche Straßen gewidmeten Straßen, Plätzen und Wegen (Nr. 1 a. F.) und sonstigen Anlagen des öffentlichen Verkehrs (Nr. 2 a. F.) ist entfallen. Von Nr. 1 werden mithin unterschiedslos alle öffentlichen Verkehrsanlagen erfasst, gleichviel, ob es sich um Anlagen des Straßenverkehrs, der Schifffahrt, des Luftverkehrs oder des Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehrs handelt, sofern diese Anlagen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Damit wird zugleich deutlich, dass derartige Anlagen, die als Privatanlagen betrieben werden, wie etwa private Flughäfen, private Anlegestellen oder Werkseisenbahnen, der Anwendung der BBgBO unterfallen.
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Gebäude (vgl. hierzu die Legaldefinition § 2 Abs. 2) und Seilbahnen (vgl. hierzu Rn. 17 zu § 2) verbleiben – durch Ausnahme von der Ausnahme – im Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung. Die Klarstellung betreffend Seilbahnen dient der Umsetzung der Richtlinie 200/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. Nr. L 106 vom 3.5.2000 S. 21); wiewohl solche Seilbahnen im Land Brandenburg (bislang) nicht existieren.
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Hinsichtlich öffentlicher Straßen ist auf die bisherige – klarstellende – Anknüpfung an einen fachrechtlichen Widmungsakt durch den Gesetzgeber verzichtet worden, da das jeweilige Fachrecht diejenigen Verkehrsanlagen benennt, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Maßgebend hierfür sind die straßenrechtlichen Regelungen des BbgStrG bzw. FStrG. So regelt § 6 BbgStrG die Widmung. Eine Straße ist im Regime des Landesstraßenrechts auch dann öffentlich, wenn sie nach Maßgabe des § 48 Abs. 27 BbgStrG als gewidmet gilt. Mangels Widmung zum öffentlichen Verkehr unterfallen dem Anwendungsbereich der BbgBO mithin die privaten Zufahrten und Wege auf den Grundstücken selbst, aber auch etwa ein allgemein zugänglicher privater Parkplatz eines Einkaufszentrums oder Privatstraßen. Diese privaten Verkehrsanlagen, auch private Feld- und Waldwege, fallen in den Anwendungsbereich der BbgBO, sie werden aber unter den Voraussetzungen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 8 genehmigungsfrei gestellt. Die aktuelle Nutzung der Verkehrsanlage ist indes für die Eigenschaft als öffentliche Verkehrsanlage nicht maßgeblich; erforderlich ist eine förmliche Entwicklung oder eine Freistellung.
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Bestandteile der Straße sind – vgl. im Einzelnen § 2 Abs. 2 BbgStrG bzw. § 1 Abs. 4 FStrG – der Straßenkörper (hierzu zählen insbesondere auch Brücken, Tunnel, Dämme, Gräben, Lärmschutzanlagen, Seitenstreifen, Parkplätze, Parkbuchten, Rad- und Gehwege), der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör (z. B. Verkehrsleiteinrichtungen und Bepflanzungen) sowie die überwiegend der Straßenbauverwaltung dienenden Nebenanlagen (z. B. Straßenmeistereien, Lagerplätze, Hilfsbetriebe). Gerade hinsichtlich der vorgenannten Nebenanlagen ist jedoch die Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1 zu beachten, wonach dem Anwendungsbereich der BbgBO diejenigen Bestandteile der öffentlichen Straßen unterworfen sind, die Gebäude sind. Der Begriff des Gebäudes ist legal definiert in § 2 Abs. 2 (vgl. Rn. 18 ff. zu § 2).
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Andere öffentliche Verkehrsanlagen sind Anlagen, die der öffentlichen oder privaten Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Land, dem Wasser oder in der Luft dienen. Sie stellen öffentliche Verkehrsanlagen dar, soweit sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder dienen. Nebenanlagen sind die zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsanlagen notwendigen Anlagen; auch insoweit ist die nähere Bestimmung der jeweiligen fachgesetzlichen Regelung zu entnehmen. Wie bei öffentlichen Straßen unterfallen die zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen gehörenden Gebäude dem Anwendungsbereich der Bauordnung, wenngleich wiederum bundesrechtliche Regelungen namentlich für planfeststellungsbedürftige Verkehrsanlagen dafür sorgen, dass diese sowohl dem planungsrechtlichen Zugriff der Gemeinden als auch der bauaufsichtlichen Genehmigungszuständigkeit entzogen sind.
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Zu den öffentlichen Verkehrsanlagen i. S. d. Vorschrift zählen erstens die öffentlichen Bahnanlagen und ihre Nebenanlagen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes obliegt die Ausübung der Eisenbahnaufsicht einschließlich der technischen Aufsicht sowie der Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahn-Bundesamt. Die hinreichende Prüfung der Zulässigkeit dieser Anlagen wird durch das regelmäßig erforderliche Planfeststellungsverfahren sichergestellt. Betriebsanlagen sind die Schienenwege der Eisenbahn einschließlich der für deren Betrieb notwendigen Anlagen und der Bahnstromfernleitungen (vormals Legaldefinition in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Gesetzes vom 27.12.1993, BGBl. I S. 2378, 2401). Der Begriff der Betriebsanlagen umfasst (unter Berücksichtigung von § 4 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung) alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen der Bahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Abwicklung und Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs dienen. Dazu zählen auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es geht bei der (objektiven) Zuordnung zur Bahnanlage – und damit bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Bauordnung – um die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und den räumlichen Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 – 11 A 2.96 –, NVwZ 1997, 920; OVG Bbg, Beschl. v. 24.1.2002 – 3 B 361/00.Z –).
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Auch wenn Eisenbahnanlagen – unter der Voraussetzung, dass sie ihre fachplanerische Zweckbindung nicht verloren haben – zu bahnfremden Zwecken genutzt werden, eröffnet sich hierdurch nicht der Anwendungsbereich des Bauordnungsrechts (vgl. zur Anwendbarkeit des Bauordnungsrechts auf die zeitweise bahnfremde Nutzung einer zu einem öffentlichen Güterbahnhof gehörenden Ladestraße: OVG NRW, Beschl. v. 9.9.1994 – 11 B 1447/94 –, BRS 56 Nr. 135).
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Nicht Bestandteile (oder Zubehör) öffentlicher Eisenbahnanlagen – weil insofern nicht der Erreichung des öffentlichen Zweckes dienend (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.1961 – 1 C 67.59 –, DÖV 1962, 142) – und damit dem Geltungsbereich der Bauordnung unterworfen sind etwa auf dem Bahngelände errichtete Werbeanlagen (z. B. Werbetafel an Eisenbahnbrücke: OVG NRW, Urt. v. 3.7.1997 – 11 A 1566/94 –; Werbetafel an Bahnanlagen: OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 17.7.2008 – OVG 2 N 72.07 –) oder privaten Zwecken von Eisenbahnbediensteten dienende Bauten. Gleiches gilt für Läden in Bahnhofsgebäuden, wenn sie keine bahnspezifischen Bedürfnisse befriedigen bzw. sich ihr Sortiment nur auch, aber nicht gerade an Reisende richtet (z. B. Lederwarenverkauf: OVG Bbg, Beschl. v. 24.1.2002, a.a.O.; Schuhverkauf: OVG Bbg, Beschl. v. 25.1.2002 – 3 B 377/00.Z –, jeweils m. w. N.).
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Zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs auf dem Landwege gehören weiterhin Anlagen für Straßenbahnen, U-Bahnen, den Obusverkehr oder für anderen schienengebundenen oder spurgeführten Verkehr. Diese Anlagen unterliegen insbesondere den Anforderungen des PBefG. Anlagen des öffentlichen Luftverkehrs sind vornehmlich die öffentlichen Flugplätze (Flughäfen, Landebahnen, Segelflugplätze). Die Zulässigkeit dieser Anlagen beurteilt sich nach dem LuftVG (vgl. insbesondere die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 6, 8 LuftVG). Anlagen des öffentlichen Verkehrs auf Gewässern sind die dem öffentlichen Schifffahrtsverkehr dienenden Anlagen wie etwa Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre usw. (vgl. im Einzelnen die Vorschriften des WaStrG).
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Die der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der BbgBO. Der Bergaufsicht unterliegt der „Bergbau“ (§ 69 Abs. 1 BBergG), also das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen im Rahmen des § 2 BBergG (§ 3 Abs. 3 BBergG). Anlagen i. S. d. Vorschrift sind sowohl bauliche Anlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1) als auch die anderen Anlagen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2, gleichviel, ob sich die bergbaulichen Anlagen über oder unter Tage befinden, Ausnahme Gebäude. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in denen nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten können.
Ausgenommen vom Anwendungsausschluss sind wiederum (oberirdische) Gebäude. Überdeckten baulichen Anlagen in Stollenbauwerken fehlt es an der selbstständigen Benutzbarkeit i. S. d. § 2 Abs. 2, so dass es sich bei ihnen nicht um Gebäude handelt.
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Die der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienenden Leitungen sowie die Telekommunikationsleitungen unterfallen dem sachlichen Anwendungsbereich der BbgBO nicht; ausgenommen hiervon sind – wie bisher – Masten und Unterstützungen. Eine Ver- oder Entsorgung ist öffentlich, wenn sie grundsätzlich der Allgemeinheit und nicht nur einem Einzelnen für dessen Eigenbedarf dient, also von jedermann genutzt werden kann. Auf die Eigentumsverhältnisse, die Rechtsform des Betreibers oder des Versorgungsverhältnisses kommt es nicht an. Die Eigenschaft „öffentlich“ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungen nur einem beschränkten Kreis von Versorgten dienen (z. B. den Eigentümern eines kleineren Wohngebiets).
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Dem sachlichen Anwendungsbereich der BbgBO nicht entzogen sind angesichts der eindeutigen Regelung sonstige bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1, die im Zusammenhang oder aus Anlass eines nicht der BbgBO unterliegenden Leitungsbauvorhabens errichtet und genutzt werden (etwa zugehörige Baustelleneinrichtungen; vgl. zum Lagerplatz für Kanalbauarbeiten: OVG NRW, Beschl. v. 28.12.1994 – 7 B 2739/94 –, BRS 57 Nr. 183).
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Ausdrücklich ausgenommen vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind die Masten und Unterstützungen (Abstützungen) der Leitungen; diese unterliegen den materiellen Anforderungen der BbgBO, sind indes aber wiederum baugenehmigungsfrei (vgl. § 61 Abs. 1 Nrn. 4 Buchst. b und 5 Buchst. a, b).
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Ausgenommen vom sachlichen Geltungsbereich sind ferner Rohrleitungen für den Ferntransport von Stoffen. Auch hinsichtlich dieser Pipelines (Überlandleitungen außerhalb von Betriebsgeländen) bestehen Sondervorschriften, etwa mit §§ 19a ff. WHG. Masten und Unterstützungen dieser Leitungen sind von der Ausnahme – wie bislang auch – wiederum ausgenommen, allerdings regelmäßig nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 genehmigungsfrei.
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Keine Anwendung findet die BbgBO weiter auf ortsgebundene Kräne (Hebeanlagen zur Lastenbewegung). Deren maschinentechnische Überwachung wird hinreichend durch die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes und die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie durch Sicherheitsnormen gewährleistet. Die Ausnahme umfasst ausdrücklich nicht Kranbahnen und Unterstützungen, d. h. die bautechnischen Teile von Krananlagen (Kranbahnträger, Schienen einschließlich Unterstützungen und dazugehöriger Fundamente), da hier nicht gerätebezogene Anforderungen im Vordergrund stehen, sondern diese Anlagen, z. B. innerhalb von Werkhallen, nicht unerhebliche Anforderungen an die statisch konstruktive Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen stellen. Für deren Planung und Errichtung ist u. a. die Technische Baubestimmung DIN EN 1993-6 (Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 6: Kranbahnen) zu beachten. Werden (stillgelegte) Krananlagen als Träger von Werbetafeln genutzt, unterliegen sie als Anlagen der Außenwerbung dem Bauordnungsrecht (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 29.7.1999 – 4 L 405/99 –).
21
Mit der Novelle der BbgBO 2016 sind in Anpassung an die MBO Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. In den genannten Gebäuden auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen erscheinen sie nicht als bauliche Anlagen, sondern als Einrichtungsgegenstände und unterscheiden sich damit von Messeständen im Freien der genehmigten Messe- und Ausstellungsgelände, die ihrerseits nach § 61 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. e unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind. Auf Messestände in Gebäuden findet somit das Bauordnungsrecht keine Anwendung, sondern es gilt das allgemeine Sicherheitsrecht.
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In Anlehnung an § 10 Abs. 6 MBO nehmen die Nummern 7 bis 10 des Abs. 2 bestimmte Werbemittel bzw. Dekorationen aus dem Anwendungsbereich der Bauordnung aus, wobei Dekorationen schon keine Anlagen sein dürften, an die das Bauordnungsrecht Anforderungen stellt.
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Nummer 7 betrifft Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, also an Anlagen, die bestimmungsgemäß auf ständig wechselnde Werbeanschläge ausgerichtet sind und die als solche für diesen Zweck genehmigt sind, weshalb eigenständige (bauliche) Gefahren von den wechselnden Anschlägen auch nicht ausgehen dürften.
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Freigestellt werden weiterhin Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen (Nr. 8) sowie Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen (Nr. 9), bei denen die Abgrenzung zu den für den Verkauf vorgesehenen Produkten kaum möglich ist.
25
Dem Anwendungsausschluss für die vorgenannten kommerziellen Werbemittel wird mit der Baurechtsnovelle 2016 nun auch die Wahlwerbung (Nr. 10) für die Dauer eines Wahlkampfes gleichgestellt, die bislang nach § 55 Abs. 8 Nr. 5 a. F. lediglich baugenehmigungsfrei gestellt war. Anderweitige – namentlich straßenverkehrsrechtliche Rechtsvorschriften – bleiben davon unberührt. Nach der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 18.11.2015 darf Plakatwerbung im öffentlichen Straßenraum innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden und ist unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.
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Aus dem Anwendungsbereich der BbgBO herausgenommen sind schließlich Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe. Ausgenommen von dieser Ausnahme sind wiederum Gebäude. Die Herausnahme der öffentlichen Grünflächen, die als öffentliche Einrichtungen geführt werden, rechtfertigt sich, weil diese regelmäßig durch die Gebietskörperschaften errichtet werden und im Übrigen Naturschutzrecht im Vordergrund steht. Friedhöfe unterliegen bei Anlegung, Erweiterung oder Aufhebung der Genehmigungspflicht durch die Landräte bzw. die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde (vgl. §§ 29, 31 Satz 1 BbgBestG). Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist im Rahmen des bestattungsrechtlichen Zulassungsverfahrens zu prüfen. Andererseits ersetzt die Baugenehmigung für Gebäude auf Friedhöfen die bestattungsrechtliche Genehmigung (§ 31 Satz 2 BbgBestG).
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
1. | Aufschüttungen und Abgrabungen, |
2. | Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
3. | Sport- und Spielflächen, |
4. | Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
5. | Freizeit- und Vergnügungsparks, |
6. | Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, |
7. | Gerüste, |
8. | Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, |
9. | Seilbahnen. |
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. | Gebäudeklasse 1:
| ||||
2. | Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche, | ||||
3. | Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter, | ||||
4. | Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Meter und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche, | ||||
5. | Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. |
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. | Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Meter), | ||||||
2. | bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter, | ||||||
3. | Gebäude mit mehr als 1 600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, | ||||||
4. | Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben, | ||||||
5. | Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben, | ||||||
6. | Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, | ||||||
7. | Versammlungsstätten
| ||||||
8. | Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche, | ||||||
9. | Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
| ||||||
10. | Krankenhäuser, | ||||||
11. | sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, | ||||||
12. | Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, | ||||||
13. | Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, | ||||||
14. | Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, | ||||||
15. | Camping- und Wochenendplätze, | ||||||
16. | Freizeit- und Vergnügungsparks, | ||||||
17. | Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, | ||||||
18. | Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Meter, | ||||||
19. | |||||||
Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. |
Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, |
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. |