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Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 105


Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 105


1. Reprint 2020

von: Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft

134,95 €

Verlag: De Gruyter
Format: PDF
Veröffentl.: 26.10.2020
ISBN/EAN: 9783112340585
Sprache: deutsch
Anzahl Seiten: 478

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Beschreibungen

Frontmatter -- Inhalt -- 1. 1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Kirchenpatron verpflichtet, zn den Kosten einer Heizungsanlage bcizutragrn? 2. Inwieweit ist das Gericht an die nach §§ 707 flg. II11 ALR. erlassene Entscheidung der Negierung gebunden, daß eine Heizungsanlage zwar zur Aufrechterhaltung des Gottesdienstes, aber nicht zur Erhaltung des Bauwerks notwendig fei? 3. Ist eine Entscheidung der Regierung über die Notwendigkeit der Heizuugsanlage Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtswegs, wenn die Kirchengemeinde und der Patron zwar über die Notwendigkeit der Heizungsanlage, nicht aber über den Grund, aus dem diese notwendig ist, einverstanden sind? -- 2. Verrufserklärung von Arbeitgebern. Bedeutung des Schiedsspruches des Schlichtungsausschusses -- 3. Telegraphisches Angebot mit „Brief folgt"; Bedeutung für den Vertragsschluß -- 4. Schreibmaschinen als Gegenstände des täglichen Bedarfs -- 5. Besitz der Ehefrau. Einrede aus dem Recht zum Besitze; zur Auslegung des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB -- 6. 1. Sind Landesgesetze, die in die Rechte der Beamten eingreifen, unwirksam, wenn sie während der Beratung der Reichsverfassung und in Erwartung des von dieser zu gewährenden Schutzes der wohlerworbenen Rechte der Beamten erlassen worden sind? 2. Ist nach Art. 129 Abs. 2 der Reichsverfassung die Versetzung eines Beamten in ein Amt von geringerem Range zulässig? 3. Stehen die Bestimmungen des sächsischen Übergangsgesetzes für das Bolksschulwesen vom 22. Juli 1919, soweit sie die Schuldirektoren betreffen, in Widerspruch mit der Reichsverfassung? -- 7. Zum Umfang der Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung -- 8. Hat der Käufer, der den Kaufpreis auf Verlangen des Verkäufers an dessen Bank mit dem Auftrag überwiesen hat, den Betrag gegen Duplikatfrachtbrief auszuhändigen, es zu vertreten, wenn die Bank dem Verkäufer die irrige Auskunft gibt, das Geld sei nicht eingegangen -- 9. Ist der Rechtsweg zulässig für die Rückforderung einer Geldbuße, die an die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund eines angeblich erzwungenen Vertrags gezahlt worden ist? -- 10. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Bereicherungsklage gegen das Deutsche Reich, die auf Rückzahlung eines gemäß der Verordnung vom 30. Oktober 1919 eingezogenen Zwischengewinns gerichtet und auf die Behauptung, diese Verordnung entbehre der Rechtsgültigkeit, gestützt ist? -- 11. Zur Anwendung des § 271 Abs. 3 Satz 2 HGB. -- 12. Findet die Mieterschutzverordnung auf das Beamtendienstverhältnis Anwendung, insbesondere wenn der Beamte nach seinem Dienstaustritte noch eine Zeitlang in der Dienstwohnung belassen ist? -- 13. 1. Welche rechtlichen Beziehungen entstehen zwischen dem Auftraggeber und einer beauftragten Bank, wenn der Auftrag dahin geht, eine andere Bank zur Akkreditivbestellung zu veranlassen? Inwieweit haftet die zuerst beauftragte Bank dem Auftraggeber, wenn die zweite Bank die ihr erteilten Anweisungen nicht befolgt hat? 2. Kann Klage erhoben werden auf Entlastung eines Kontos um einen bestimmten Geldbetrag? -- 14. Genügt nach § 48 GBO., wenn ein Recht für Eheleute, die in einer der im BGB. geregelten Arten der ehelichen Gütergemeinschaft leben, gemeinschaftlich eingetragen werden soll^ die Angabe, daß fie „in ehelicher Gütergemeinschaft leben" oder daß die Eintragung „für das Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft" erfolge » soll, oder ist die Bezeichnung der speziellen Gütergemeinschaftsart — allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschafts-, Fahrnisgemeinschaft — erforderlich? -- 15. Steht es den Gerichten zu, das Verfahren des Mieleinigungsamts und die Ordnnngsmäßigkcit seiner Besetzung nachzuprüfen? -- 16. Ist ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen ist, im Sinne von § 566 BGB. vollwirksam, wenn der Mieter den Bertragsantrag des Vermieters auf gleicher Linie mit dessen Namenszug unter Voranstellung des Wortes „Einverstanden" unters

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