VVorwort zur 3. Auflage

Der Testamentsvollstreckung kommt als wichtiges Instrument der erbrechtlichen Gestaltung in der Praxis eine zunehmend große Bedeutung zu. Wenn der Erblasser befürchtet, dass seine Erben bei der Nachlassverteilung in Streit geraten können oder die von ihm angeordnete Nachlassverteilung nicht reibungslos über die Bühne geht, dass seine Erben (noch) nicht die für die Verwaltung des Nachlasses erforderliche Sachkunde oder Erfahrung haben, sollte die Abwicklung des letzten Willens einem fachlich qualifizierten und integren Testamentsvollstrecker übertragen werden. Der verantwortungsvolle Erblasser, der eine Konfrontation unter den Miterben vermeiden will, wird deshalb eine Testamentsvollstreckung anordnen und eine zuverlässige Person als Testamentsvollstrecker bestimmen.

Der vom Erblasser berufene Testamentsvollstrecker wird dafür Sorge tragen, dass er nicht zum Feind der Erben wird, sondern begleitend, führend und diese schützend tätig wird und so dem letzten Willen des Erblassers Geltung verschafft. Als fremdnütziger und unparteiischer Sachwalter kann er die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über den Nachlass zum Wohle der Erben ausüben. Bis zur Freigabe des Nachlasses übt der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber den Erben kooperativ, Streit vermeidend und gemäß den Vorgaben des Erblassers aus.

Dieser Ratgeber vermittelt in leicht verständlicher Form die Grundlagen einer Testamentsvollstreckung und erläutert die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers. Zahlreiche Mustertexte gewährleisten, dass die gewünschte Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet werden kann. Das Buch richtet sich auch an Testamentsvollstrecker, die nach Annahme des Amtes Hilfestellung und Unterstützung für ihre Amtstätigkeit suchen. Expertentipps erleichtern die praktische Umsetzung.

München, Juni 2018

Bernhard F. Klinger (www.Advocatio.de)

Obrigheim, Juni 2018

Wolfgang Roth (www.erbrechtsexperte.de)

1 1. Kapitel
 
Vor- und Nachteile einer Testamentsvollstreckung

I. Vorteile einer Testamentsvollstreckung

1. Erleichterung der Nachlassabwicklung

Niemand sollte die Nachlassabwicklung unterschätzen. Die Aufgabe ist keineswegs einfach und umfasst viele Schritte. Viele Dinge sind zu veranlassen und zu beachten: Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Sichtung aller Unterlagen, Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen, Einziehung fälliger Forderungen, Bezahlung von Rechnungen, Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, notwendige Kündigungen, Konten- und Grundstücksumschreibungen, Unterbringung von Haustieren, Überwachung aller Fristen, Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.

Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheiten oft nicht selbst erledigen: Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meist keine Zeit für Behördengänge. Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwachsene im Alters- oder Krankheitsfall. Weit entfernt, z. B. im Ausland wohnende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu erledigen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten und unterstützen können.

22. Friedensstiftung

Entsteht durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, können die Erben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Viele Verwandte haben sich im Zuge der Erbauseinandersetzung schon zerstritten, weil sie selbst nebensächliche Dinge nicht regeln konnten.

Ganz anders ist das bei einer Testamentsvollstreckung. Die Fäden laufen bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und häufig auch bei aufkommendem Streit oder zwischen den Fronten vermitteln kann. Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen von verfeindeten Familienmitgliedern, die miteinander nicht mehr reden können.

3. Durchsetzung des Erblasserwillens

Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Sie kümmern sich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden. Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll.

Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das von ihm erschaffene Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.

4. Schutz Minderjähriger

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen. Um das Erbe vor dem Zugriff deren gesetzlichen Vertreters zu schützen, bietet es sich an, 3dass der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnet. Die Person, die mit dieser Aufgabe betraut wird, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch auf die Beteiligung des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

5. Schutz Behinderter

Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der „sozialhilferechtliche Rückgriff“. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig die Liquidierung des Erbes zur Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers geschützt ist.

6. Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern

Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass vor den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. Nachlass, welcher einer Testamentsvollstreckung untersteht, ist gem. § 2214 BGB bereits von Gesetzes wegen dem Gläubigerzugriff entzogen. Daher drängt es sich geradezu auf, zu Gunsten eines überschuldeten Erben Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker ist sogar nach der Rechtsprechung verpflichtet, sich notfalls gerichtlich gegen Gläubiger des Erben, dessen Nachlass er dauerhaft verwaltet, zu wehren.

4II. Nachteile einer Testamentsvollstreckung

1. Machtfülle des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat eine freie Stellunggegenüber den Erben:

2. Keine gerichtliche Kontrolle

Der Testamentsvollstrecker unterliegt im Rahmen seiner Amtsführung keiner Kontrolle des Nachlassgerichts. Das Gericht kann ihm daher nicht durch einstweilige Anordnung ein konkretes Handeln untersagen oder durch Ordnungsstrafen zur Führung seiner Geschäfte anhalten. Einzelheiten hierzu finden sich im 6. Kapitel III.

Eine nicht ordnungsgemäße Nachlassverwaltung löst allenfalls Schadenersatzansprüche (§ 2219 BGB) aus, die zivilrechtlich gegen den Testamentsvollstrecker durchgesetzt werden müssen. Im Ausnahmefall 5droht dem Testamentsvollstrecker eine Entlassung (§ 2227 BGB), die aber oft erst im Rahmen eines langwierigen nachlassgerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden muss. Einzelheiten zum Entlassungsverfahren finden sich im 3. Kapitel X. 2. c).

Praxishinweis:

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers genau zu beschreiben oder auch eng zu fassen. Erben, die sich zu den ihnen zustehenden Rechten fachlich beraten lassen, können den Testamentsvollstrecker durch Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche im Sinne einer sorgfältigen Amtswahrnehmung sensibilisieren.

3. Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers

Dem Testamentsvollstrecker steht gem. § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu, die im Falle einer Dauervollstreckung die Erträge des Nachlasses aufzehren kann. Bei großen Nachlässen besteht die latente Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker die Abwicklung seiner Aufgaben mit „begrenzter Energie angeht“, um sich unter Umständen ein lebenslanges Einkommen zu sichern.

Der Erblasser hat es in der Hand, im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung eine – sowohl für den Erben, als auch für den Testamentsvollstrecker – faire, dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtsführung gerecht werdende Vergütung anzuordnen. „Übermäßige“ Sparsamkeit des Erblassers bei der Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung wird dazu führen, dass sich kaum jemand findet, die oft umfangreichen und haftungsträchtigen Aufgaben zu übernehmen. Einzelheiten zur angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers finden sich im 3. Kapitel VIII.

4. Zeitverlust bis zur Amtsannahme

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit der förmlichen Annahme (§ 2202 BGB). Zwischen Erbfall und Amtsannahme6kann – gerade wenn widersprüchliche oder auslegungsbedürftige letztwillige Verfügungen des Erblassers vorhanden sind – ein erheblicher Zeitraum verstreichen, in dem der Nachlass handlungsunfähig ist. Einzelheiten zur Amtsannahme finden sich im 6. Kapitel I.

Praxishinweis:

Die – oft kritische – Anlaufphase der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser überbrücken, wenn er neben der Testamentsvollstreckung einer Vertrauensperson (die mit dem Testamentsvollstrecker personenidentisch sein kann) eine trans- oder postmortale Vollmacht erteilt. Einzelheiten hierzu finden sich im 2. Kapitel III. 1.

5. Pflichtteilsrisiko

Testamentarische Erben, die zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen im Sinne von § 2303 BGB gehören (also Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern), können sich gem. § 2306 BGB den Wirkungen einer Testamentsvollstreckung durch Ausschlagung des Erbteils entziehen und stattdessen ihren Pflichtteil verlangen. Dieser – sofort mit dem Erbfall fällige – Geldanspruch kann zu einer nicht unbeträchtlichen finanziellen Belastung des Nachlasses führen.

Praxishinweis:

Das Pflichtteilsrisiko kann der Erblasser durch einen – beurkundungspflichtigen – Pflichtteilsverzicht vollständig ausschließen oder zumindest durch Pflichtteilsanrechnungs- bzw. Pflichtteilsstrafklauseln deutlich begrenzen.

7 2. Kapitel
 
Testament zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung

I. Arten der Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung kann ausschließlich durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet werden. Abhängig von der Aufgabe, die der Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragen will, werden verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden:

1. Abwicklungstestamentsvollstreckung

Den gesetzlichen Regelfall (§§ 2203, 2204 BGB) stellt die Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses dar. Der Testamentsvollstrecker hat hierbei die Aufgabe,

Der Testamentsvollstrecker hat die Auseinandersetzung des Nachlasses alsbald nach Eintritt des Erbfalles zu bewirken. Versäumnisse können zu einer Schadenersatzhaftung führen und seine Entlassung gem. § 2227 BGB rechtfertigen.

Die Abwicklungsvollstreckung endet – ohne formale Erklärung des Testamentsvollstreckers oder Mitwirkung des Nachlassgerichts – automatisch mit vollständiger Abwicklung des Nachlasses.

Praxishinweis:

Der Erbe verliert durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass (§ 2211 BGB). Das bezieht sich auch auf die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundstück durch Umschreibung des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen. Damit ist das Grundbuch für den Erben gesperrt (§ 52 GBO). Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird; Weisungen kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen.

Mustertext „Abwicklungsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meine obigen Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Hierzu hat er alle gesetzlich zulässigen Befugnisse.

92. Verwaltungstestamentsvollstreckung

Bei einer Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1, 1. Halbsatz BGB) hat der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten; die Abwicklung des Nachlasses gehört hierbei nicht zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers und erfolgt durch die Miterben. In der Praxis wird eine Verwaltungsvollstreckung etwa angeordnet, bis Minderjährige volljährig werden oder ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Ein weiterer Anwendungsfall ist die so genannte Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB), deren Zweck es ist, bei überschuldeten oder verschwenderischen Kindern durch eine Art „Zwangsfürsorge“ den Nachlass der Eltern für die Abkömmlinge zu erhalten.

Da die Abwicklungsvollstreckung den gesetzlichen Regelfall darstellt, muss der Erblasser die einfache Verwaltungsvollstreckung ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung anordnen.

Mustertext „Verwaltungsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Erbteil meiner Tochter. . . . . . bis zu deren Volljährigkeit zu verwalten.

3. Dauertestamentsvollstreckung

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung (§2209 S. 1, 2. Halbsatz BGB) hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, zunächst den Nachlass abzuwickeln und danach zu verwalten. Diese Kombination aus Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung endet gem. § 2210 S. 1 BGB spätestens mit Ablauf von 30 Jahren seit Eintritt des Erbfalls, es sei denn, der Erblasser hat die Dauertestamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich zeitlich begrenzt oder das Ende an eine Bedingung geknüpft.

Gem. § 2210 S. 2 BGB kann der Erblasser die Dauertestamentsvollstreckung auch über 30 Jahre hinaus ausdehnen, wenn er anordnet, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder bis zum Tod des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person der Erben bzw. des Testamentsvollstreckers fortdauern soll.

10BEISPIEL: Der geschiedene Erblasser E setzt seine zehnjährige Tochter T als Alleinerbin ein und ordnet Testamentsvollstreckung bis zum Tod seiner Tochter an. Ein Jahr später erleidet E im Alter von 40 Jahren einen tödlichen Verkehrsunfall. Seine Tochter T erreicht ein Lebensalter von 90 Jahren. In diesem Fall dauert die Testamentsvollstreckung also 50 Jahre. Da die Alleinerbin somit zeitlebens wegen der Testamentsvollstreckung nie über die ihrer angefallenen Erbschaft frei verfügen konnte, stellt sich die Frage, ob eine derartige Ausdehnung der Testamentsvollstreckungsdauer nicht sittenwidrig i. S. d. § 138 BGB ist. Nach der Rspr. müssen zur Annahme einer Sittenwidrigkeit noch weitere Umstände hinzukommen, da § 2210 S. 2 BGB die Möglichkeit der Ausdehnung der Testamentsvollstreckung über die 30 Jahre hinaus ausdrücklich vorsieht.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker in seiner letztwilligen Verfügung ermächtigen, selbst seinen Nachfolger zu ernennen und sogar festlegen, dass auch der Nachfolger wiederum einen Nachfolger bestimmen kann. Hat nun der Erblasser angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet, könnte sich hieraus eine jahrzehntelange Verwaltungsvollstreckung durch nacheinander eingesetzte Testamentsvollstrecker ergeben. Der BGH hat aber im so genannten „Kronprinzenfall“ entschieden, dass eine derartige Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tod desjenigen Testamentsvollstreckers erlischt, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall ernannt wurde.

Mustertext „Dauertestamentsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meine obigen Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Er hat weiter die Aufgabe, die danach dem Erben zufallenden Gegenstände, wozu auch die Surrogate (Ersatzobjekte, Erlöse) gehören, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Erben zu verwalten und sodann an den Erben herauszugeben.

Alternative 1:

Die Verwaltung endet mit dem Tod meiner Tochter . . . . als meiner alleinigen Erbin.

Alternative 2:

Die Vollstreckung endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers.

11Zum Testamentsvollstrecker können auch juristische Personen (wie z. B. Banken) eingesetzt werden. In diesem Fall besteht aber für den Erblasser nicht die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung über die 30 Jahresgrenze hinaus auszudehnen (vgl. § 2210 S. 3 in Verbindung mit § 2163 Abs. 2 BGB).

Eine angeordnete Dauertestamentsvollstreckung kann vom Erben nicht dadurch beseitigt werden, indem er gem. § 2216 Abs. 2 BGB beim Nachlassgericht die Außerkraftsetzung beantragt, da es sich bei der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung nicht um eine „Verwaltungsanordnung“ im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB handelt.

4. Vermächtnisvollstreckung

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil (z. B. Geldbetrag, Eigentumswohnung, Wohnrecht, Hausrat) zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Ordnet der Erblasser an, dass der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe hat, dieses Vermächtnis zu erfüllen, so liegt der Regelfall einer Abwicklungsvollstreckung vor.

Bestimmt dagegen der Erblasser, dass der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe der Vermächtniserfüllung hat, liegt eine Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 BGB) vor. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt sich dann ausschließlich auf den Vermächtnisgegenstand; sonstige Nachlassgegenstände werden hiervon nicht erfasst.

Den Problemen einer Vermächtniserfüllung kann der Erblasser durch vorausschauende Testamentsgestaltung entgegentreten. Er kann in seinem Testament den Vermächtnisnehmer selbst zum Testamentsvollstrecker einsetzen, dem dann allein die Aufgabe obliegt, die (eigene) Vermächtniserfüllung umzusetzen.

12Mustertext „Testamentsvollstreckung zur Vermächtniserfüllung“

Als Vermächtnis erhält Herr. . . . . . meine Briefmarkensammlung. Allein zur Erfüllung dieses Vermächtnisses setze ich Herrn. . . . . . als Testamentsvollstrecker ein. Er hat allein die Aufgabe, sich diese Sammlung selbst zu Eigentum zu übertragen.

Eine Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB) liegt dagegen nur dann vor, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer bestimmte Beschwerungen (wie z. B. ein Untervermächtnis, Auflagen oder ein Nachvermächtnis) auferlegt hat und die Anordnung der Vollstreckung dazu dienen soll, die Ausführung dieser Beschwerungen sicherzustellen.

BEISPIEL: Der Erblasser wendet eine wertvolle Kunstsammlung einem Vermächtnisnehmer zu, der diese für einen bestimmten Zeitraum unentgeltlich einem Museum zur Verfügung stellen soll. Zur Sicherung dieses Untervermächtnisses ordnet er Testamentsvollstreckung an.

Mustertext „Vermächtnisvollstreckung“

Ich setze meinen Sohn als Alleinerben ein. Meine Kunstsammlung bestehend aus. . . . . . wende ich im Wege des Vermächtnisses der Stiftung. . . . . . zu. Ich beschwere den Vermächtnisnehmer mit dem Untervermächtnis, meine Kunstsammlung für die Dauer von drei Jahren dem Museum. . . . . . unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Zur Sicherung der Durchführung dieses Untervermächtnisses ordne ich, beschränkt auf diesen Aufgabenkreis, Testamentsvollstreckung an.

5. Gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung

Dem Erblasser steht es frei, die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Nachlassgegenstände zu beschränken.

Mustertext „Gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Diese erstreckt sich nur und ausschließlich auf mein Mietshaus in. . . . . . Mein sonstiger Nachlass unterfällt nicht der Testamentsvollstreckung.

136. Erbteilsvollstreckung

Hat der Erblasser mehrere Personen als Miterben eingesetzt, so kann er anordnen, dass die Testamentsvollstreckung sich nur auf einen Erbteil erstreckt. Der Testamentsvollstrecker nimmt dann innerhalb der Erbengemeinschaft alle Rechte und Pflichten des beschwerten Erben wahr. Die Erbteilsvollstreckung ist möglich als reine Auseinandersetzungs- oder auch als Verwaltungsvollstreckung.

Mustertext „Erbteilsvollstreckung“

Zu meinen Erben setze ich meinen Sohn. . . . . . und meine Tochter. . . . . . ein. Ich ordne Testamentsvollstreckung an, die sich jedoch nur auf den Erbteil meines Sohnes. . . . . . erstreckt.

7. Nacherbenvollstreckung

Der Testierende kann sein Vermögen mittels Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (= Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer die Vorerbschaft nach dieser Person bekommen soll (= Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind also Erben desselben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend.

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz seines Nachlasses vom Erben verbraucht wird. Die Vorerbschaft bildet in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen, das er von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwalten hat. Dem Vorerben gebühren lediglich die Nutzungen (z. B. Miet- oder Kapitalzins) der Vorerbschaft. Zum Schutz des Nacherben unterliegt der Vorerbe verschiedenen Verfügungsbeschränkungen. So darf der Vorerbe Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, die sich im Nachlass befinden, nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern oder belasten (§ 2113 Abs. 1 BGB).

14Zur Wahrung der Rechte und Pflichten des Nacherben gegenüber dem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft kann der Erblasser eine Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB) anordnen. Diese beschränkt aber nicht den Vorerben, da der Nacherbentestamentsvollstrecker lediglich die Rechte des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalles wahrnimmt.

Praxisrelevant ist eine Nacherbentestamentsvollstreckung z. B. bei einem Nacherben, der minderjährig, noch nicht geboren oder derzeit unbekannt und damit während der Dauer der Vorerbschaft nicht voll handlungsfähig ist.

Mustertext „Nacherbenvollstreckung“

Ich ordne Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB an. Der Nacherbenvollstrecker hat während der Dauer der Vorerbschaft die Rechte und Pflichten des Nacherben wahrzunehmen. Mit Eintritt des Nacherbfalls endet die Nacherbentestamentsvollstreckung.

Kein Fall des § 2222 BGB liegt vor, wenn der Erblasser anordnet, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalls und danach für den Nacherben verwaltet. Möglich ist auch eine Anordnung des Erblassers, wonach die Testamentsvollstreckung nur für den Nacherben ab Eintritt des Nacherbfalls gilt. Dies sind Fälle der normalen Testamentsvollstreckung und nicht des § 2222 BGB.

Davon zu unterscheiden ist auch der Fall, dass die Testamentsvollstreckung nur den Vorerben während der Vorerbschaft beschränken soll und damit den Nacherben nicht tangiert. Auch dies ist eine normale Testamentsvollstreckung und kein Fall des § 2222 BGB.

Praxishinweis:

Setzt der Erblasser eine minderjährige Person zu seinem Nacherben ein, ist es ratsam, nicht nur einen Nacherbentestamentsvollstrecker für die Zeit der Vorerbschaft, sondern auch für die Zeit danach eine Testamentsvollstreckung für die Nacherbschaft anzuordnen (z. B. bis der Nacherbe ein bestimmtes Alter erreicht hat).

15II. Die Person des Testamentsvollstreckers

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der damit beauftragten Person. Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innereUnabhängigkeit. Das Risiko, dass ein Testamentsvollstrecker seine Macht missbraucht oder jedenfalls nicht immer nur zum Nutzen des hinterlassenen Vermögens einsetzt, liegt auf der Hand. Ein Angehöriger oder ein Miterbe als Testamentsvollstrecker – das birgt von Haus aus Zündstoff. Der Vorwurf, der Testamentsvollstrecker verhalte sich parteilich, kommt in diesen Fällen meist sehr schnell auf.

Streit zwischen den Erben lässt sich durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden: Der Nachlass kann dann vom Testamentsvollstrecker mit einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als Vermittler zwischen verfeindeten Erben abwickelt werden. Ein juristischer Laie ist zudem in der Regel mit der umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung überfordert und für den Schaden, den er verursacht, in vollem Umfang selbst haftbar. Sie finden erfahrene, im Bereich der Testamentsvollstreckung zertifizierte Fachanwälte für Erbrecht im Internet unter www.NDTV.info.

Hat der Erblasser zwar Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keine Person benannt, bestimmt das Nachlassgericht einen außenstehenden Dritten als Testamentsvollstrecker, den weder der Erblasser noch die Erben kennen und deshalb nicht immer vertrauen. Dasselbe gilt, wenn zwar im Testament ein Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, jedoch keine Ersatzperson benannt ist für den Fall, dass der gewünschte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme seines Amtes wegfällt (oder das Amt niederlegt). Dann kann es sogar vorkommen, dass das Nachlassgericht gar niemanden mehr benennt und dadurch die gesamte Testamentsvollstreckung wegfällt.

16Praxishinweis:

Es ist sinnvoll, nicht nur einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, sondern auch einen Ersatztestamentsvollstrecker. Für den Fall, dass die an erster Stelle als Testamentsvollstrecker eingesetzte Person das Amt nicht antreten kann oder will, ist sichergestellt, dass eine andere Vertrauensperson des Erblassers den letzten Willen des Verstorbenen erfüllt.

Mustertext „Bestimmung des Testamentsvollstreckers “

Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich . . . . . ., geboren am. . . . . ., wohnhaft in . . . . . .

Sollte der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen oder vor oder nach dem Erbfall wegfallen, dann soll der Vorstand des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker e. V. (www.NDTV.info) einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen und dies dem Nachlassgericht mitteilen.

III. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Eine vom Erblasser erteilte Vollmacht kann die Zeitspanne zwischen dem Erbfall und der Erteilung des Erbscheins bzw. des Testamentsvollstreckerzeugnisses überbrücken und möglicherweise – bei einfach gelagerten Nachlässen – die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sogar entbehrlich machen.

1. Vollmacht des Erblassers

a) Arten der Vollmacht

Bei Vollmachten, die der Erblasser einem Dritten erteilt, kann wie folgt unterschieden werden:

Praxishinweis:

Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann die Nachlassabwicklung bei Erbfällen mit Auslandsberührung erleichtern, da das Institut der Testamentsvollstreckung in ausländischen Erbrechtsordnungen meist anders als im deutschen Erbrecht geregelt ist. Hierbei muss aber beachtet werden, dass einige Staaten postmortale Vollmachten (wie z. B. in Belgien, Frankreich und Luxemburg) oder transmortale Vollmachten (wie z. B. Griechenland, Spanien oder Ungarn) nicht anerkennen oder sie von Vereinbarungen, Erklärungen oder Formvorgaben (wie z. B. in Österreich und Italien) abhängig machen.

Anstelle einer vom Erblasser erteilten Vollmacht können die Erben dem Testamentsvollstrecker eine Vollmacht erteilen. Hierzu stellt die Kommission für europäische Angelegenheiten der internationalen Union des lateinischen Notariats eine Internationale Nachlassvollmacht zur Verfügung, die von den meisten europäischen Staaten anerkannt wird und in die wichtigsten europäischen Sprachen übersetzt ist. Diese kann über die Bundesnotarkammer, Moorenstr. 34, 10117 Berlin bezogen werden.

b) Form der Vollmacht

Die Vollmacht kann vom Erblasser noch zu seinen Lebzeiten grundsätzlich formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB) erteilt werden. Soll die Vollmacht aber auch in Grundbuchsachen oder im Zusammenhang mit Gesellschaften eingesetzt werden, bedarf es einer Beglaubigung der Vollmacht (vgl. § 29 GBO, § 2 Abs. 2 GmbHG). Vorsorglich sollte der Erblasser neben seiner privatschriftlichen Vollmacht eine gesonderte Bankvollmacht unter Verwendung der einschlägigen Vordrucke der Banken und Sparkassen verwenden. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese Formulare über den Tod hinaus wirken.

Eine postmortale Vollmacht kann der Erblasser auch in seiner Verfügung von Todes wegen erteilen. Da eine Vollmacht als empfangsbedürftige Willenserklärung aber erst mit Zugang beim Bevollmächtigten wirksam wird, muss der Erblasser sicherstellen, dass die einer 18letztwilligen Verfügung enthaltene Vollmacht dem Bevollmächtigten auch zugeht. Gem. § 130 Abs. 2 BGB ist dies auch nach dem Tod des Vollmachtgebers möglich.

Praxishinweis:

Muss der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr die Vollmachtsurkunde zum Nachweis seiner Vertretungsmacht vorlegen, stellt sich das Problem, dass das Original der letztwilligen Verfügung nach dem Erbfall bei den Nachlassakten verbleibt. Bei einer notariell beurkundenden Verfügung von Todes wegen kann der Notar angewiesen werden, den Bevollmächtigten nach dem Erbfall eine Ausfertigung auszuhändigen. Da die Erteilung der Vollmacht im Testament somit eher unzweckmäßig ist, empfiehlt es sich für den Erblasser, die trans- oder postmortale Vollmacht außerhalb seines Testamentes zu erteilen.

c) Umfang der Vollmacht

Der vom Erblasser eingesetzte Bevollmächtigte vertritt unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls die Erben, allerdings nur hinsichtlich des Nachlasses, nicht auch bezüglich ihres Privatvermögens. Der Bevollmächtigte muss im Rechtsverkehr erkennen lassen, dass er nicht für sich, sondern für die Erben handelt. Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht können sich aus besonderen Anordnungen des Erblassers, aus dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) und aus dem Verbot des Vollmachtmissbrauchs ergeben.

d) Widerruf der Vollmacht

Ein gewisser Nachteil der trans- oder postmortalen Vollmacht ist, dass diese von den Erben ab Eintritt des Erbfalls widerrufen werden kann, während die Testamentsvollstreckung von den Erben nur im Ausnahmefall eines Entlassungsantrages (§ 2227 BGB) beseitigt werden kann. Eine Besonderheit der Vollmacht ist weiter, dass die Erben trotz Vollmachtserteilung weiter im eigenen Namen handeln können, während diese bei der Testamentsvollstreckung grundsätzlich ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass verlieren. Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, dem zusätzlich 19Vollmacht erteilt wurde, kann der Erblasser aber dadurch stärken, dass die Beibehaltung der Vollmacht den Erben zur Auflage gemacht wird, deren Einhaltung vom Testamentsvollstrecker überwacht wird. Möglich ist auch, dass die Erfüllung dieser Anordnung zur Bedingung für die Beibehaltung der Erbenstellung gemacht wird.

Mustertext „Vollmacht für den Testamentsvollstrecker“

Zur Verstärkung seiner Position erteile ich dem Testamentsvollstrecker hiermit zugleich eine Vollmacht, die ihn vom Zeitpunkt meines Ablebens an ermächtigt, in meinem Namen mit Wirkung für und gegen meine Erben zu handeln. Durch Auflage verpflichte ich die Erben, die Vollmacht zu dulden und nicht zu widerrufen, solange das Testamentsvollstreckeramt besteht.

Der Testamentsvollstrecker ist als Bevollmächtigter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und nicht an den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gem. § 2216 BGB gebunden. Diese Befreiungen gelten insbesondere, soweit Unternehmen und Unternehmensrechte in meinen Nachlass fallen und soweit der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses neue Unternehmen oder Geschäftsanteile an solchen für die Erben erwerben will.

Praxishinweis:

Der Testamentsvollstrecker kann kraft seines Amtes kein Handelsgeschäft führen. Er kann Verbindlichkeiten nur für den Nachlass, nicht für die Erben persönlich eingehen. Könnte der Testamentsvollstrecker das Unternehmen für die Erben fortführen, würde ein Unternehmen mit lediglich beschränkter Haftung entstehen, ohne dass die Aufbringung und Erhaltung eines Haftungskapitals gewährleistet wäre. Zur Lösung des Konflikts zwischen Erbrecht und Handelsrecht wird u. a. die sog. „Vollmachtslösung “ vorgeschlagen, bei der der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft als Bevollmächtigter der Erben führt. Einzelheiten hierzu finden sich im 3. Kapitel IX.

202. Vollmacht der Erben

Die Erben selbst können zwar keine Testamentsvollstreckung anordnen, aber einem Dritten – also auch einem der Miterben – die Verwaltung des Nachlasses übertragen und ihm eine Vollmacht erteilen. Der Erblasser kann dies fördern, indem er die Erben durch aufschiebend bedingte Vermächtnisse, durch auflösend bedingte Erbeinsetzungen oder durch Auflage zur Erteilung einer solchen Vollmacht veranlasst.

Praxishinweis:

Eine Vollmachtserteilung durch die Erben empfiehlt sich z. B. bei komplexen Nachlässen oder einer Vielzahl von Erbbeteiligten (Erben, Vermächtnisnehmern), wenn der Erblasser entweder keine letztwillige Verfügung errichtet oder darin keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.

Unterschiede zwischen Testamentsvollstreckung und Vollmacht

23 3. Kapitel
 
Pflichten des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker unterliegt kraft Gesetz verschiedenen Pflichten. Verletzt der Testamentsvollstrecker diese Obliegenheiten gegenüber den Erben, so haftet er für etwaige Schäden mit seinem Privatvermögen (§ 2219 BGB). Einzelheiten zur Schadensersatzhaftung finden sich im 3. Kapitel VII und im 4. Kapitel V.

Übersicht „Pflichten des Testamentsvoll- streckers“