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Bestattungsgesetz
Niedersachsen

Kommentar

von

Dr. Torsten F. Barthel, LL.M.
Rechtsanwalt, Berlin, Justiziar der Arbeitsgemeinschaft
Friedhof und Denkmal (AFD), Kassel

4. Auflage

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

© Copyright 2006 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co. KG · Wiesbaden

4. Auflage 2018

Alle Rechte vorbehalten

Satz: C.H.Beck.Media.Solutions · Nördlingen

ISBN 978-3-8293-1373-5

eISBN 978-3-8293-1398-8

Bestattungsgesetz Niedersachsen

KOMMENTAR

von Dr. Torsten F. Barthel, LL.M., Rechtsanwalt, Berlin, Justiziar der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal (AFD), Kassel

Inhaltsübersicht

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG)
– Text –

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG)
– Kommentar –

Einführung

§ 1Grundsatz

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

§ 4Durchführung der Leichenschau

§ 5Innere Leichenschau

§ 6Todesbescheinigungen und Datenschutz

§ 7Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

§ 8Bestattung

§ 9Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

§ 10Bestattungsarten

§ 11Erdbestattung

§ 12Feuerbestattung

§ 13Friedhöfe

§ 14Mindestruhezeiten

§ 15Ausgrabungen und Umbettungen

§ 16Aufhebung von Friedhöfen

§ 17Vollstreckungshilfe

§ 18Ordnungswidrigkeiten

§ 19Übergangsvorschriften

§ 20Zuständigkeit, Kostendeckung

§ 21Aufhebung von Vorschriften

§ 22In-Kraft-Treten

Anhang

1.Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.1.2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586)

2.Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.2.1937 (RGBl. 1938 II S. 199)

3.Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618)

4.Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) in der Fassung vom 25.4.2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 15.2.2016 (Nds. GVBl. S. 301) – Auszug –

5.Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 6.4.2017 (GVBl. S. 106) – Auszug –

6.Mustertext für eine Friedhofssatzung

7.Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO) vom 5.6.2009 (Nds. GVBl. 2009 S. 230), geändert durch Verordnung vom 15.10.2014 (Nds. GVBl. S. 300)

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Bis Ende 2005 war das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in Niedersachsen unübersichtlich in veralteten Rechtsvorschriften wie etwa dem Nds. Leichenwesengesetz sowie z. T. durch Gewohnheitsrecht geregelt und entsprach den heutigen Anforderungen bei Weitem nicht mehr. Als eines der letzten Bundesländer nahm das Land Niedersachsen durch den Erlass des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) die Chance wahr, sein Bestattungsrecht zu modernisieren.

Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind politische Schwerpunkte im Land und im Bund. Der seinerzeitige Ministerpräsident hatte bereits in seiner Regierungserklärung 2003 angekündigt, die Zahl der Gesetze und Verordnungen, vor allem aber die der Verwaltungsvorschriften, erheblich zu reduzieren. Ziel des Nds. BestattG ist daher auch der Abbau entbehrlicher Rechtsvorschriften und bürokratischer Belastungen durch Deregulierung. Es sollten lediglich insoweit Regelungen geschaffen werden, als juristische und/oder gesundheitliche Aspekte eine einheitliche Verfahrensweise erforderlich machen. Wo dies nicht der Fall ist, wird den bestattungsberechtigten Personen für die Totenfürsorge bzw. im Friedhofswesen den Gemeinden und Kirchen sowie anderen Religions- und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Handlungsfreiheit eingeräumt. Diese Gesetzesziele sind zum Teil erreicht worden.

Das am 1.1.2006 in Kraft getretene Gesetz greift bewährte friedhofs- und bestattungsrechtliche Prinzipien auf und kann in seiner Gesamtdiktion als konservativ gelten, wenngleich einige liberale Ansätze durchweg nicht zu verkennen sind. Allerdings hat der Gesetzgeber sich in Niedersachsen (noch) nicht zu einer Freigabe des Friedhofswesens hin zu nicht öffentlich-rechtlichen Trägern, zur Abschaffung des Friedhofszwangs und zu einer Urnenaufbewahrungsmöglichkeit „zu Hause“ entschließen können.

Ein überall spürbarer gesellschaftlicher Sinneswandel im Umgang mit dem Thema „Tod“ zu einer Diskussion um die weit reichende Ablösung staatlich verordneter Uniformität durch an den Freiheitsgrundrechten orientierte individuelle Bestattungsformen. Dass das Friedhofs- und Bestattungsrecht durchweg kein statisches Rechtsgebiet (mehr) ist, wird auch durch die seinerzeitigen Debatten mit langwierigen und kontroversen Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. etwa Protokoll der 76. Plenarsitzung des Nds. Landtages am 7.12.2005 [S. 8653–8863]) und an Themen wie „Bestattung von Fehlgeburten“, „Friedwälder“ und der Marktöffnung für Krematorien deutlich. Kontroverse Diskussionen drehen sich thematisch u. a. auch um eine Freigabe des Friedhofswesens hin zu nicht öffentlich-rechtlichen Trägern, um die Abschaffung des Friedhofszwangs und hin zu einer Urnenaufbewahrungsmöglichkeit „zu Hause“. Auch werden Rechtsfragen um „Tod und Trauer im World Wide Web“ in der Fachliteratur behandelt (vgl. Spranger, Friedhofskultur 2014, Heft 1, S. 32–33).

Eine erste Novellierung des Nds. BestattG war für das Jahr 2017 geplant, fiel dann aber wegen Neuwahlen der Diskontinuität zum vorzeitigen Ende der Legislaturperiode zum Opfer. In einem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen waren Neuregelungen über

die Einführung einer erweiterten Leichenschau,

die Einführung von Meldepflichten in konkreten Situationen bei der äußeren Leichenschau,

den Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der Konvention ILO 182,

die öffentliche Ausstellung von Leichen,

die Zulassung neuer Bestattungsformen,

die Bestattung ohne Sarg, zum Beispiel im Leichentuch,

die Beisetzung in einer Gruft oder im Mausoleum (oberirdische Bestattungsformen),

die Gebühren für die Inanspruchnahme von Friedhofsleistungen,

die Ruhezeiten und

die Umbettung

vorgesehen. Mit diesen Änderungen sollte das Bestattungsgesetz zukunftsorientiert weiterentwickelt und rechtssicher ausgestaltet werden. Gegenwärtig wird das ambitionierte Gesetzgebungsvorhaben allerdings nicht weiterverfolgt.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Fortschritte in Gesetzgebung und Rechtsprechung hinsichtlich der Modernisierung dieses immer noch betont anstaltsrechtlich geprägten Rechtsgebietes weiterhin gestalten werden.

Die Entwicklung in den Ländern verläuft durchaus unterschiedlich, so dass man sagen kann: Das Rechtsgebiet des Friedhofs- und Bestattungsrechts bietet erlebbaren Föderalismus. Seine praktische Bedeutung dabei ist nicht zu unterschätzen, es betrifft das tägliche Verwaltungsgeschäft der Ordnungsbehörden und der kommunalen sowie kirchlichen Friedhofsträger.

Die vorliegende Kommentierung wendet sich an den Nutzerkreis der Reihe Praxis der Kommunalverwaltung, also insbesondere an die Praktiker in Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städte, welche das Gesetz auszuführen haben. Diesem Ansatz wird die Gewichtung der Einzelthemen gerecht, ohne die erforderliche Tiefenschärfe zu vernachlässigen. Nachdem das Werk von Anfang an sehr freundlich aufgenommen worden war, sind weitere Erfahrungen aus Rechtsprechung und Praxis aufgenommen worden. Insbesondere die Kommentierung des kommunal besonders relevanten § 8 BestattG wurde wiederum erweitert; die Problematik der Verkehrssicherungspflichten (Stichwort: Inkrafttreten der BIV-Richtlinie 2017) vertieft. Somit ist der Kommentar auf den neuesten Stand gebracht worden.

Für Verbesserungsvorschläge und Anregungen ist der Verfasser stets dankbar. Diese können per E-Mail (mail@torsten-barthel.de) oder über den Verlag zugeleitet werden.

Februar 2018

Torsten F. Barthel

Abkürzungsverzeichnis

a. A.

=anderer Ansicht

a. a. O.

=am angegebenen Ort

Abs.

=Absatz

a. E.

=am Ende

a. F.

=alte Fassung

AG

=Amtsgericht, Aktiengesellschaft

Alt.

=Alternative

AöR

=Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

Art.

=Artikel

BAnz

=Bundesanzeiger

Bay

=Bayern, bayerisch

BayVBl

=Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

BDAK

=Bundesarbeitsgemeinschaft der Deutschen Kommunalversicherer

Beschl.

=Beschluss

BestattG

=Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen Niedersachsen

BestG

=Bestattungsgesetz

BestGew

=Das Bestattungsgewerbe (seit April 2002: Bestattungskultur), (Zeitschrift)

BestG NRW

=Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

BestV

=Bestattungsverordnung

BGB

=Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

=Bundesgesetzblatt

BGH

=Bundesgerichtshof

BGHZ

=Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BImSchG

=Bundes-Immissionsschutzgesetz

BSHG

=Bundessozialhilfegesetz (veraltet)

Buchholz

=Sammelwerk der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BVerfG

=Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

=Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

=Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

=Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts

BWGZ

=Baden-Württembergische Gemeindezeitung (Zeitschrift)

bzw.

=beziehungsweise

Can

=canon

CIC

=Codex Iuris Canonici

cm

=Zentimeter

ders.

=derselbe

DFK

=Deutsche Friedhofskultur (Zeitschrift)

DIN

=Deutsches Institut für Normung

DÖV

=Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

Drs.

=Drucksache

DSchG

=Denkmalschutzgesetz

DStZ

=Deutsche Steuer-Zeitung

DVBl

=Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DVP

=Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift)

EGInsO

=Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Erl.

=Erläuterung(en)

ESVGH

=Entscheidungssammlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes

FamRZ

=Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FK

=Friedhofskultur (Zeitschrift); bis August 1997: DFK

GBl.

=Gesetzblatt

GG

=Grundgesetz

GVBl.

=Gesetz- und Verordnungsblatt

HGZ

=Hessische Gemeindezeitung

h. M.

=herrschende Meinung

HPflG

=Haftpflichtgesetz

hrsg.

=herausgegeben

Hrsg.

=Herausgeber(in)

i. d. F.

=in der Fassung vom

i. E.

=im Ergebnis

IfSG

=Infektionsschutzgesetz

i. S. d.

=im Sinne des (der)

i. V. m.

=in Verbindung mit

i. w. S.

=im weiteren Sinne

JURA

=Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

=Juristische Schulung (Zeitschrift)

JW

=Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

KAG

=Kommunalabgabengesetz

Kap.

=Kapitel

KirchE

=Entscheidungen in Kirchensachen (Entscheidungssammlung)

KostO

=Kostenordnung

KStZ

=Kommunale Steuerzeitschrift

LG

=Landgericht

LKV

=Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)

LPartG

=Lebenspartnerschaftsgesetz

LReg

=Landesregierung

LSA

=Land Sachsen-Anhalt

LT-Drs.

=Landtagsdrucksache

MBl.

=Ministerialblatt

MDR

=Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MedR

=Medizinrecht (Zeitschrift)

M-V

=Mecklenburg-Vorpommern

m. w. N.

=mit weiteren Nachweisen

Nds.

=Niedersachsen, niedersächsisch

Nds. SOG

=Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

NdsVBl.

=Niedersächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

NGO

=Niedersächsische Gemeindeordnung (veraltet)

NJW

=Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW-RR

=NJW-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

NKomVG

=Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NKomZG

=Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

NordÖR

=Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland

Nr./Nrn.

=Nummer(n)

NRW, NW

=Nordrhein-Westfalen

NStrG

=Niedersächsisches Straßengesetz

n. v.

=nicht veröffentlicht

NVwKostG

=Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz

NVwZ

=Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

=NVwZ-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

NWVBl.

=Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

OLG

=Oberlandesgericht

OLGZ

=Amtliche Entscheidungssammlungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen

OVG

=Oberverwaltungsgericht

OVGE

=Amtliche Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Münster

OWiG

=Ordnungswidrigkeitengesetz

PStG

=Personenstandsgesetz

PStV

=Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Rdnr(n).

=Randnummer(n)

RG

=Reichsgericht

RGBl.

=Reichsgesetzblatt

RGZ

=Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

RiStBV

=Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

s.

=siehe

S.

=Seite

SGB XII

=Sozialgesetzbuch, 12. Buch – Sozialhilfe –

SGV

=Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen

SOG LSA

=Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Sp.

=Spalte

StGB

=Strafgesetzbuch

StPO

=Strafprozessordnung

StVG

=Straßenverkehrsgesetz

StVO

=Straßenverkehrsordnung

TPG

=Transplantationsgesetz

u. Ä.

=und Ähnliches

Urt.

=Urteil

usw.

=und so weiter

UWG

=Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.

=vom, von

VBlBW

=Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Zeitschrift)

VerfGH

=Verfassungsgerichtshof

VerfGHE

=Amtliche Entscheidungssammlung des Verfassungsgerichtshofs

VersR

=Versicherungsrecht (Zeitschrift)

VerwArch

=Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)

VG

=Verwaltungsgericht

VGH

=Verwaltungsgerichtshof

VGHE

=Sammlung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

vgl.

=vergleiche

VO

=Verordnung

VwGO

=Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

=Verwaltungsverfahrensgesetz

WRP

=Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)

WRV

=Weimarer Reichsverfassung

z. B.

=zum Beispiel

ZevKR

=Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht

ZfSH/SGB

=Sozialrecht in Deutschland und Europa (Zeitschrift)

ZustVO

=Zuständigkeitsverordnung

Literaturverzeichnis

Barthel, Torsten F. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestG LSA), Kommentar, 2. Aufl., Wiesbaden 2013

Barthel, Torsten F., Gaedke, Jürgen Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl., Köln 2016

Böttcher, Günter Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens, Konkrete Entscheidungshilfen für den Einzelfall und rechtssichere Erläuterungen, Loseblattsammlung, 1998, Stand: Januar 2018, 2 Bände und CD-ROM, Kissing = Böttcher, Friedhofsverwaltung – online, Stand: Januar 2018, www.weka.de

Deinert, Horst/Jegust, Wolfgang/Lichtner, Rolf Todesfall- und Bestattungsrecht, Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 5. Aufl., Düsseldorf 2014

Fischer, Norbert Zwischen Trauer und Technik, Feuerbestattung, Krematorium, Flamarium. Eine Kulturgeschichte, Berlin 2002

Gabriel, Friedhelm/Huckenbeck, Wolfgang Grundlagen der Rechtsmedizin für die Praxis, Düsseldorf 2004

Großes Lexikon der Bestattungs- und Friedhofskultur, Wörterbuch zur Sepulkralkultur, bearbeitet von Sörries, Reiner, hrsg. vom Zentralinstitut für Sepulkralkultur, Band 1, Kassel 2002; Band 2, Kassel 2005, Band 3, Kassel 2010

Hönes, Ernst-Rainer Kernfragen des Rechts des Bestattungs- und Friedhofswesens, LKV 2002 S. 49–57

Horn, Thomas Niedersächsisches Bestattungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Kiel 2009

Husvogt, Frank Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 2. Aufl., Wiesbaden 2012

Klatt, Richard u. a. Thanatopraxie in Deutschland – Lehrbuch, Düsseldorf 2001

Klingshirn, Heinrich (Begr.) Bestattungsrecht in Bayern, Stuttgart 1971, Loseblattsammlung, 30. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2015

Lichtner, Rolf (Hrsg.) Bestattung in Deutschland – Lehrbuch, 2. Aufl., Düsseldorf 2015

Menzel, Matthias/Hamacher, Claus Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW), Kommentar, 3. Aufl., Wiesbaden 2015

Müller-Hannemann, Hannes-Rainer (Hrsg.) Lexikon Friedhofs- und Bestattungsrecht, und zu anderen friedhofsrelevanten Gebieten, Hannover 2002

Spranger, Tade Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., Stuttgart 2015

Spranger, Tade Ordnungsamtsbestattungen, Berlin 2011

Völsing, Willibald (Hrsg.) Die Feuerbestattung – Weg und Wirkung, Giesen/Hasede 2001

Widmann, Hans-Joachim Der Bestattungsvertrag, 6. Aufl., Köln 2015

Internetseiten

Als Informationsquellen über Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie interessante Themen des Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesens können die folgenden Internetseiten dienen:

www.dejure.org Rechtsdatenbank zum aktuellen Bundesrecht

www.rechtsprechung.niedersachsen.de Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

www.bverwg.de Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

www.bundesverfassungsgericht.de Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidungen ab 1.1.1998)

www.postmortal.de Diese Seite enthält ein weites Kompendium auch rechtlich relevanter Inhalte. Es finden sich Rechtsvorschriften und Aufsätze.

www.aeternitas.de Homepage der Verbraucherinitiative Aeternitas e. V. zur Bestattungskultur

www.bestattungsinstitut.de Zahlreiche und übersichtlich sortierte Links zu anderen Seiten im Zusammenhang mit dem Bestattungswesen. Die Seite ist daher als Ausgangspunkt einer Suche in diesem Bereich gut geeignet.

www.bestatter.de Homepage des Bundesverbandes des deutschen Bestattungsgewerbes e. V. (BDB): Informationen über den BDB, Leitfaden sowie Adressen

www.dauergrabpflege.de Informationen über die Dauergrabpflege und andere Leistungen, die von Friedhofsgärtnern erbracht werden.

www.friedhof-und-denkmal.de Homepage der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal e. V., s. auch Museum für Sepulkralkultur

www.friedhof-hamburg.de Informationen zu Hamburger Friedhöfen, Bilanz der Anstalt des öffentlichen Rechts „Die Hamburger Friedhöfe“.

www.biv-steinmetz.de Homepage des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetzhandwerks

www.kgst.de Homepage der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement. Es findet sich hier ein Zugang zum Informations- und Kommunikationssystem der KGSt.

www.nwstgb.de Homepage des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen mit Rechtsprechung und einer Auswahl von Mustersatzungen, u. a. auch Musterfriedhofssatzung.

Gesetz
über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
(BestattG)

vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) – VORIS 21068 –

– Text –

Inhaltsübersicht

§ 1Grundsatz

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

§ 4Durchführung der Leichenschau

§ 5Innere Leichenschau

§ 6Todesbescheinigungen und Datenschutz

§ 7Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

§ 8Bestattung

§ 9Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

§ 10 Bestattungsarten

§ 11 Erdbestattung

§ 12 Feuerbestattung

§ 13 Friedhöfe

§ 14 Mindestruhezeiten

§ 15 Ausgrabungen und Umbettungen

§ 16 Aufhebung von Friedhöfen

§ 17 Vollstreckungshilfe

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Übergangsvorschriften

§ 20 Zuständigkeit, Kostendeckung

§ 21 Aufhebung von Vorschriften

§ 22 In-Kraft-Treten

§ 1
Grundsatz

Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1 Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. 2 Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).

(2) Ist der körperliche Zusammenhang des menschlichen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.

(3) 1 Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2 Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm.3 Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.

(4) Friedhöfe sind alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.

§ 3
Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau).

(2) 1 Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen

1.die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,

2.die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und

3.jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.

2 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.

(3) 1 Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

1.beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,

2.beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und

3.im Übrigen eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.

2 Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschränken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, wenn dafür gesorgt ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt.

(4) 1 Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst können sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der vollständigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder Rettungsdienst gehindert wären und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. 2 Die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverzüglich eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen.

§ 4
Durchführung der Leichenschau

(1) 1 Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2 Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3 Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

(2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.

(3) 1 Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. 2 Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(4) 1 Besteht ein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder kann die Ärztin oder der Arzt die verstorbene Person in angemessener Zeit nicht identifizieren, so ist sie oder er verpflichtet, unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. 2 Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden.

(5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass

1.die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder

2.von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.

§ 5
Innere Leichenschau

1 Die innere Leichenschau (Sektion) ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn

1.ein erhebliches rechtliches Interesse oder ein erhebliches medizinisches Interesse an der Überprüfung oder weiteren Aufklärung der Todesursache besteht und die nach § 8 Abs. 3 in erster Linie Bestattungspflichtigen der Sektion nicht widersprechen oder

2.die Sektion Zwecken der Forschung oder der medizinischen Ausbildung dient und die verstorbene Person schriftlich ihr Einverständnis mit der Sektion erklärt hatte.

2 Die Sektion darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. 3 Sie ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 auf den zur Erreichung ihres Zwecks notwendigen Umfang zu beschränken. 4 Die Vorschriften über die Bestattung (§ 8) bleiben unberührt. 5 Ergibt sich während der inneren Leichenschau ein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod, so hat die Person, die die Sektion durchführt, unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen; § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Todesbescheinigungen und Datenschutz

(1) 1 Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt eine Todesbescheinigung mit den in § 3 Abs. 1 genannten Feststellungen auszustellen. 2 Die Todesbescheinigung dient auch der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung.

(2) 1 Alle Todesbescheinigungen sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ihre ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen. 2 Wer eine Todesbescheinigung ausgestellt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbehörde die Angaben darin zu vervollständigen und zur Überprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen. 3 Wer die verstorbene Person vor dem Tod ärztlich behandelt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbehörde Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Todesbescheinigung erforderlich sind.

(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln

1.den Inhalt der Todesbescheinigung,

2.die Übermittlung der Todesbescheinigung an das Standesamt und die untere Gesundheitsbehörde,

3.die Pflicht zur Übermittlung der Todesbescheinigung an die Landesstatistikbehörde und an Polizeidienststellen,

4.die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Todesbescheinigungen,

5.die Auswertung von Todesbescheinigungen sowie

6.die Aufbewahrung von und den sonstigen Umgang mit Todesbescheinigungen.

(4) 1 Die untere Gesundheitsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände glaubhaft machen, auf Antrag Einsicht in die Todesbescheinigung zu gewähren oder Auskünfte daraus zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden. 2 Hochschulen und anderen mit wissenschaftlicher Forschung befassten Stellen kann sie nach Maßgabe des § 25 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes auf Antrag Einsicht in Todesbescheinigungen gewähren, soweit dies für ein wissenschaftliches Vorhaben erforderlich ist. 3 Nach Satz 1 oder 2 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur für die im Antrag angegebenen Zwecke verarbeitet werden.

§ 7
Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) 1 Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich nach Durchführung der Leichenschau, in eine Leichenhalle überführt werden. 2 Leichenhallen sind ausschließlich zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen bestimmte Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, in medizinischen Einrichtungen, in pathologischen Instituten, bei Polizeibehörden sowie bei Bestattungsunternehmen und ähnlichen Einrichtungen.

(2) 1 Es ist unzulässig, eine Leiche öffentlich auszustellen. 2 In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist der Sarg geschlossen zu halten. 3 Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(3) 1 Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zu befördern. 2 In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist ein widerstandsfähiger und feuchtigkeitsundurchlässiger Sarg zu verwenden. 3 Dabei sind die für die Bestattung nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen mitzuführen. 4 Für die Beförderung in einem Fahrzeug im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. 5 Unterbrechungen bei der Beförderung sind zu vermeiden. 6 Die untere Gesundheitsbehörde kann von den Anforderungen der Sätze 4 und 5 im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

(4) Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt nicht für die Überführung der Leiche zur örtlichen Leichenhalle und zum örtlichen Bestattungsplatz oder zum örtlichen Krematorium.

(5) Wer eine Leiche einsargt, die nach § 4 Abs. 5 besonders zu kennzeichnen ist, hat den Sarg entsprechend zu kennzeichnen.

(6) 1 Aus dem Ausland dürfen Leichen nur dann nach Niedersachsen befördert werden, wenn aus einer Kennzeichnung auf dem Sarg und zusätzlich aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. 2 Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 3 Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus. 4 Sie kann die dafür erforderlichen Nachweise verlangen und Auskünfte einholen.

(7) Das Fachministerium kann durch Verordnung den Inhalt des Leichenpasses nach Absatz 6 Satz 3 regeln.

§ 8
Bestattung

(1) 1 Leichen sind zu bestatten. 2 Auf Verlangen eines Elternteils ist auch ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes (§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3) zur Bestattung zuzulassen. 3 Abgetrennte Körperteile oder Organe verstorbener Personen (Leichenteile) sind, wenn sie nicht bestattet werden, von demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat, zu verbrennen; Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. 4 Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von Satz 3 Halbsatz 1 für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der medizinischen Ausbildung oder der geschichtlichen Darstellung zulassen.

(2) 1 Werden Fehlgeborene und Ungeborene nicht bestattet, so sind sie hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu verbrennen. 2 Ist bei einem Fehlgeborenen die Trennung vom Mutterleib in Gegenwart einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt, so hat die Ärztin oder der Arzt die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen. 3 Wünschen beide Eltern keine Bestattung, so hat die Ärztin oder der Arzt die Verbrennung gemäß Satz 1 sicherzustellen. 4 Hat sich die Fehlgeburt in einer medizinischen Einrichtung ereignet, so trifft auch diese die Verpflichtung nach Satz 3.

(3) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

1.die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

2.die Kinder,

3.die Enkelkinder,

4.die Eltern,

5.die Großeltern und

6.die Geschwister.

(4) 1 Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. 2 Die nach Absatz 3 vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. 3 Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4 Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.

§ 9
Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

(1) 1 Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. 2 Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

(2) 1 Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. 2 Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert (§ 7 Abs. 3) oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird. 3 Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der Sätze 1 und 2 nicht mitzuzählen. 4 Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.

(3) 1 Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt beurkundet worden ist oder die ortspolizeiliche Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vorliegt. 2 In den Fällen des § 4 Abs. 4 muss auch die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.

(4) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.

§ 10
Bestattungsarten

(1) 1 Die Bestattung kann nur als Begräbnis (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden. 2 Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. 3 Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des § 8 Abs. 3. 4 Hat die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 für die Bestattung zu sorgen, dann entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte für den Willen der verstorbenen Person oder der Personen nach § 8 Abs. 3 vor, so hat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. 5 Die Leiche einer unbekannten Person darf nur eingeäschert werden, wenn die für die Gemeinde nach Satz 4 zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt hat, dass ihr kein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod bekannt ist.

(2) Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung als weitere Bestattungsart eine Tieftemperaturbehandlung, mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem kompostierbaren Sarg, zuzulassen und zu regeln; § 12 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 11
Erdbestattung

(1) 1 Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen und nur auf Friedhöfen (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) zulässig. 2 Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht nach Satz 1 zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, kirchliche Würdenträger wie bisher auch in kirchlichen Gebäuden beizusetzen, die nicht ausschließlich der Totenruhe dienen.

§ 12
Feuerbestattung

(1) 1 Einäscherungen dürfen nur in einem Krematorium vorgenommen werden. 2 Die Einäscherung einer Leiche darf erst durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod besteht. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegt.

(2) 1 Die zweite Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen, die oder der von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigt worden ist oder dieser Behörde angehört. 2 Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte ermächtigt werden, die die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“, „Pathologie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ führen dürfen. 3 § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) 1 Zur Einäscherung müssen sich die Leichen in einem feuchtigkeitshemmenden Sarg befinden. 2 Sie dürfen nur einzeln eingeäschert werden. 3 Die Asche einer jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. 4 Diese ist zu verschließen und mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen. 5 Bevor das Krematorium die Urne mit der Asche aushändigt oder versendet, muss es sich vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist. 6 Die Beisetzung ist in der Regel als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird.

(4) 1 Das Krematorium hat jede Einäscherung mit der Angabe des Einäscherungstages, des Namens der verstorbenen Person und des Verbleibs der Urne mit der Asche in ein Verzeichnis einzutragen. 2 Die Eintragungen müssen mindestens fünf Jahre lang für die untere Gesundheitsbehörde zur Einsicht bereitgehalten werden.

(5) 1 Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beizusetzen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die Urne mit der Asche darf auf Wunsch der verstorbenen Person von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt werden. 3 Für die Seebestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die wasserlöslich und biologisch abbaubar sind und keine Metallteile enthalten. 4 Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. 5 Veranlasst eine Gemeinde nach § 8 Abs. 4 die Bestattung, so ist eine Urnenbeisetzung nach Satz 2 nicht zulässig.

(6) 1 Krematorien sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, Fehlgeborene und Ungeborene einzuäschern; das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt. 2 Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 13
Friedhöfe

(1) 1 Träger von Friedhöfen (§ 2 Abs. 4) können nur sein:

1.Gemeinden,

2.Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

2 Friedhofsträger können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte beauftragen; ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird durch die Übertragung nicht berührt.

(2) Der Träger eines Friedhofs hat über die Bestattungen so Buch zu führen, dass sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Mindestruhezeit abläuft.

(3) Die Friedhofsträger sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen zuzulassen.

(4) 1 Der Friedhofsträger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird, für die Benutzung des Friedhofs Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). 2 Für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

1.Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte kann der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.

2.Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte können bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben werden.

3.§ 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKAG ist auf Gebühren für die Nutzung von Grabstätten nicht anzuwenden.

3 Grabstätten können aus mehreren einzelnen Gräbern bestehen.

§ 14
Mindestruhezeiten

1 Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. 2 Die untere Gesundheitsbehörde kann

1.für einzelne Friedhöfe oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn anderenfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist,

2.eine kürzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht, und

3.im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

§ 15
Ausgrabungen und Umbettungen

1 Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können (§ 16).

§ 16
Aufhebung von Friedhöfen

Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.

§ 17
Vollstreckungshilfe

Bei kirchlichen Friedhofsgebühren, die aufgrund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen durch Bescheid des Friedhofsträgers festgesetzt wurden, sind die Gemeinden zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,

2.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Leichenschau nicht durchführt,

3.entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

4.als für die Leichenschau verantwortliche Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht in der in § 4 Abs. 2 beschriebenen Weise durchführt,

5.entgegen § 4 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

6.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

7.eine Todesbescheinigung nicht richtig ausstellt oder dabei die Anforderungen einer Verordnung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht beachtet, die für eine bestimmte Anforderung auf diesen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand verweist,

8.entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht vervollständigt,

9.entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 personenbezogene Angaben zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet,

10.entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 eine Leiche, ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes, ein Leichenteil oder ein Organ nicht bestattet oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 nicht verbrennt, obwohl er dazu verpflichtet ist,

11.eine Leiche in anderer Weise als durch Erd- oder Feuerbestattung beseitigt oder Handlungen vornimmt, um eine nach § 8 Abs. 1 gebotene Bestattung oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 die Verbrennung zu verhindern,

12.entgegen § 9 Abs. 1 eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet,

13.eine Leiche bestattet, ohne dass die nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen vorliegen,

14.eine Erdbestattung entgegen § 11 nicht in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) vornimmt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,

15.eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht beisetzt, obwohl er dazu verpflichtet ist,

16.eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beisetzt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,

17.eine Leiche oder eine Urne entgegen § 15 Satz 1 ausgräbt oder umbettet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer aufgrund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 19
Übergangsvorschriften

(1) 1 Als Friedhöfe im Sinne der §§ 14 bis 16 gelten auch alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen privaten Bestattungsplätze, soweit sie bereits mit behördlicher Duldung belegt worden sind. 2 Soweit Anlagen nach Satz 1 den sachlichen Anforderungen des § 2 Abs. 4 an einen Friedhof entsprechen, kann die untere Gesundheitsbehörde dem Betreiber des Friedhofs die Vornahme von weiteren Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestatten. 3 Im Übrigen können von der unteren Gesundheitsbehörde auf Anlagen nach Satz 1 im Einzelfall Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestattet werden.

(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Leichenteile, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgetrennt oder ausgegraben wurden und seither aus Gründen der Forschung, der medizinischen Ausbildung, der geschichtlichen Darstellung oder der religiösen Verehrung aufbewahrt werden.

§ 20
Zuständigkeit, Kostendeckung

1 Die Aufgaben der Gemeinden nach den §§ 13 und 17 gehören zum eigenen Wirkungskreis; die übrigen durch dieses Gesetz den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2 Die den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 entstehenden Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

§ 21
Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:

1.das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 279), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 246),

2.die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 in der Fassung der Verordnung vom 24. April 1942 (Nds. GVBl. Sb. II S. 280),

3.das Gesetz über das Leichenwesen vom 29. März 1963 (Nds. GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101),

4.die Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1986 (Nds. GVBl. S. 303),

5.das Gesetz betreffend die Feuerbestattung vom 14. September 1911 (Nds. GVBl. Sb. III S. 61),

6.das Gesetz über die Einäscherung vom 22. Oktober 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281),

7.