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Michael Rohrlich
Crime Scene Internet. Ein Streifzug durch das Computer- und Internetstrafrecht
schnell+kompakt
ISBN: 978-3-86802-681-8

© 2015 entwickler.press
Ein Imprint der Software & Support Media GmbH

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Lektorat: Theresa Vögle
Korrektorat: Martina Raschke
Copy-Editor: Nicole Bechtel, Corinna Neu
Satz: Dominique Kalbassi
Umschlaggestaltung: Maria Rudi
Belichtung, Druck und Bindung: Druckerei Luise Pollinger, Inhaber Stephan Heiß e.K., Frankfurt am Main

Alle Rechte, auch für Übersetzungen, sind vorbehalten. Reproduktion jeglicher Art (Fotokopie, Nachdruck, Mikrofilm, Erfassung auf elektronischen Datenträgern oder anderen Verfahren) nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlags. Jegliche Haftung für die Richtigkeit des gesamten Werks kann, trotz sorgfältiger Prüfung durch Autor und Verlag, nicht übernommen werden. Die im Buch genannten Produkte, Warenzeichen und Firmennamen sind in der Regel durch deren Inhaber geschützt.

Vorwort

Er ist bekannt aus zahlreichen Hollywoodfilmen: Der Hacker, der in jedes Computersystem eindringen und Informationen besorgen kann. So spektakulär dies bisweilen in Szene gesetzt ist – die Realität sieht oft anders aus. Jedenfalls dann, wenn es zur Ahndung der mit der gängigen Hackertätigkeit einhergehenden Delikte kommt. So wurden beispielsweise bei Käufern des Tools „Blackshades“ Mitte Mai 2014 Hausdurchsuchungen wegen Verstoßes gegen den „Hackerparagrafen“, § 202c des Strafgesetzbuchs, durchgeführt. Mithilfe dieser Software können unterschiedliche Angriffe auf Windows-Systeme ausgeführt werden. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form einer Virussoftware, einen so genannten Trojaner, der für umgerechnet etwa 30 Euro in einschlägigen Internetforen angeboten wurde. Die vom FBI initiierte Razzia fand in 16 Ländern gleichzeitig statt. In ihrem Rahmen wurden zahlreiche Wohnungen von Käufern dieser Software durchsucht, eine Unmenge an Datenträgern beschlagnahmt und insgesamt 80 Personen festgenommen. Dabei gibt es erst seit etwa 1980 spezielle „Computerstraftatbestände“; zuvor stand beispielsweise das unerlaubte Eindringen in fremde Computersysteme gar nicht unter Strafe.

Der neudeutsche Ausdruck „Cybercrime“ umfasst die Bereiche Computerstrafrecht sowie Internetstrafrecht. Diese wiederum bestehen aus vielen verschiedenen Einzeltatbeständen, von denen nicht alle jedem geläufig sind. Dabei spielen sie heutzutage im World Wide Web eine immer größer werdende Rolle, sodass jeder zumindest ihre Grundlagen kennen sollte. Gerade die besonders „gefährdeten“ Berufsgruppen, wie beispielsweise Netzwerkadministratoren, Webprogrammierer oder Datenschutzbeauftragte, stoßen in ihrem beruflichen Alltag mit den Mitteln des technisch Machbaren bisweilen an die Grenzen des juristisch Erlaubten. Versuchen etwa Administratoren die Sicherheit des eigenen Netzwerks vor Angriffen von außerhalb zu testen, bedienen sie sich regelmäßig der gleichen Softwaretools wie Hacker, deren Eindringen in Netzwerke eher selten etwas mit ehrbaren Tests zu tun hat.

Neben den bekannteren Delikten, wie z. B. dem Computerbetrug oder dem so genannten Hackerparagrafen, werden auch die weniger verbreiteten, aber nicht weniger wichtigen Straftatbestände behandelt. Denn nicht nur im Strafgesetzbuch finden sich entsprechende Vorschriften, sondern auch im Urheberrechtsgesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch im Bundesdatenschutzgesetz.

Ziel dieses Ratgebers kann und will es nicht sein, ein umfassendes Fachwissen im Bereich des Strafrechts zu vermitteln. Er soll vielmehr dazu dienen, dem geneigten Leser einen Überblick über die „typischen“ Tatbestände auf dem Sektor des Cybercrime zu geben und so für diese zu sensibilisieren. Zudem kommen auch die Erläuterung der essenziellen Begrifflichkeiten sowie eine Einführung in die zentralen Grundsätze des Strafrechts nicht zu kurz. Daher wendet sich dieser Ratgeber gleichermaßen an interessierte Privatpersonen sowie an potenziell betroffene Unternehmer bzw. deren Angestellte.

Natürlich kann dieser Ratgeber keine individuelle Fachberatung durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt ersetzen. Die hier getätigten Ausführungen dienen vielmehr der Wissensvermittlung sowie der Sensibilisierung für das Thema und damit auch der Vorbeugung.

Rechtsanwalt Michael Rohrlich
www.ra-rohrlich.de

Würselen, im November 2015