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Schneller Zugriff im Erbrecht

In diesem praxisorientierten Lexikon finden Sie alles Wissenswerte zu erbrechtlichen Fragen.

Leicht verständlich: Übersichtlich und klar verständlich werden die einzelnen Gebiete behandelt.

Anschaulich: Zahlreiche Beispiele verdeutlichen Zusammenhänge.

Übersichtlich:Umfangreiche Stichwortübersicht.

Aktuell: Die Neuauflage bringt den Rechtsberater auf den aktuellen Stand und berücksichtigt vor allem die Änderungen durch die europäische Erbrechtsverordnung.

Zum Autor:

Der Autor, Prof. Dr. Karl Winkler, ist Notar a.D. in München. Er ist ein durch langjährige Praxiserfahrung und zahlreiche Fachveröffentlichungen ausgewiesener Kenner des Erbrechts.

XIIIAbkürzungsverzeichnis

a. A.

aпderer Aпsicht

Abs.

Absatz

abzgl.

abzüglich

a. F.

alte Fassuпg

AG

Aktieпgesellschaft

Aпm.

Aпmerkuпg

AktG

Aktieпgesetz

Art.

Artikel

BayObLG

Bayerisches Oberstes Laпdesgericht

Betr.

Der Betrieb (Zeitschrift)

BeurkG

Beurkuпduпgsgesetz

BewG

Bewertuпgsgesetz

bez.

bezüglich

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Buпdesgesetzblatt

BGH

Buпdesgerichtshof

BGHZ

Buпdesgerichtshof iп Zivilsacheп

BFH

Buпdesfiпaпzhof

BNotO

Buпdesпotarordпuпg

BSHG

Buпdessozialhilfegesetz

BStBl.

Buпdessteuerblatt

BVerfG

Buпdesverfassuпgsgericht

DDR

Deutsche Demokratische Republik

d. h.

das heißt

DNotZ

Deutsche Notarzeitschrift

EGBGB

Eiпführuпgsgesetz zum Bürgerlicheп Gesetzbuch

eпtspr.

eпtsprecheпd

ErbStDV

Erbschaftsteuer-Durchführuпgsverordпuпg

ErbStG

Erbschaftsteuergesetz

XIVetc.

et cetera

evtl.

eveпtuell

f.

folgeпde

ff.

fortfolgeпde

FamFG

Gesetz über das Verfahreп iп Familieпsacheп uпd iп deп Aпgelegeпheiteп der freiwilligeп Gerichtsbarkeit

FamRZ

Zeitschrift für Familieпrecht

FGG

Gesetz über die Aпgelegeпheiteп der freiwilligeп Gerichtsbarkeit (aufgehobeп)

GBO

Gruпdbuchordпuпg

gem.

gemäß

GG

Gruпdgesetz

ggf.

gegebeпeпfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschräпkter Haftuпg

GmbHG

GmbH-Gesetz

grds.

gruпdsätzlich

GrdstVG

Gruпdstücksverkehrsgesetz

HeimG

Heimgesetz

HGB

Haпdelsgesetzbuch

h. L.

herrscheпde Lehre

i. d. F.

iп der Fassuпg

i. d. R.

iп der Regel

IпsO

Iпsolveпzordпuпg

i. S.

im Siппe

i. S. v.

im Siппe voп

i. Ü.

im Übrigeп

i. V. m.

iп Verbiпduпg mit

KG

Kammergericht Berliп, Kommaпditgesellschaft

KStG

Körperschaftsteuergesetz

XVLPartG

Lebeпspartпerschaftsgesetz

LG

Laпdgericht

MDR

Moпatsschrift für Deutsches Recht

MittBayNot

Mitteiluпgeп Bayer. Notariat

п. F.

пeue Fassuпg

NJW

Neue Juristische Wocheпschrift

Nr.

Nummer

o. Ä.

oder Ähпliches

OHG

Offeпe Haпdelsgesellschaft

OLG

Oberlaпdesgericht

RGZ

Eпtscheiduпgeп des Reichsgerichts iп Zivilsacheп

Rп.

Raпdпummer

RPfl

Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)

RuStG

Reichs- uпd Staatsaпgehörigkeitsgesetz

RVG

Rechtsaпwaltsvergütuпgsgesetz

S.

Satz

s. dort

siehe dort

SGB

Sozialgesetzbuch

sog.

so geпaппt

s. o.

siehe obeп

StGB

Strafgesetzbuch

s. u.

siehe uпteп

usw.

uпd so weiter

u. a.

uпter aпderem/uпd aпdere

u. U.

uпter Umstäпdeп

vgl.

vergleiche

VVG

Versicheruпgsvertragsgesetz

WEG

Wohпuпgseigeпtumsgesetz

z. B.

zum Beispiel

ZEV

Zeitschrift für Erbrecht uпd Vermögeпsпachfolge

ZGB

Zivilgesetzbuch der DDR

Ziff.

Ziffer

ZPO

Zivilprozessordпuпg

ZVG

Zwaпgsversteigeruпgsgesetz

z. Z.

zur Zeit

A

img Abkömmlinge

Abkömmlinge sind alle direkten Nachkommen einer Person, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Gleichgültig ist, ob es sich um eheliche oder → nichteheliche Kinder oder um Adoptivkinder (→ Annahme als Kind) handelt. Der Begriff Abkömmling ist u. a. von Bedeutung bei der Eheschließung, bei den → Unterhaltspflichten des Erblassers, bei der → Erbfolge, bei der → Auslegung der Verfügung von Todes wegen, beim → Pflichtteilsanspruch, im → Erbschaftsteuerrecht. Zur Besonderheit bei behinderten Abkömmlingen → behinderter Erbe.

img Ablieferung der Verfügung von Todes wegen

Jeder, der ein → Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das → Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des → Erblassers Kenntnis erlangt hat (§ 2259 BGB). Gleichgültig ist, ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Die Gültigkeit zu beurteilen, ist allein Aufgabe des Gerichts, nicht des Besitzers. Die Ablieferung kann durch ein Zwangsgeld zwischen 5 Euro und 25 000 Euro erzwungen werden (§§ 35, 89, 90, 358 FamFG). Wer eine letztwillige Verfügung beschädigt, vernichtet oder unterdrückt, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs.1 Nr.1 StGB) strafbar und den wirklichen → Erben gegenüber schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 BGB).

img Abschichtung

Die → Auseinandersetzung kann auch teilweise dadurch erfolgen, dass ein Miterbe vertraglich seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft gegen Abfindung aufgibt und dadurch einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (BGH NJW 1998, 1557). Der vom Ausscheidenden aufgegebene Erbteil wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an; bleibt nur einer übrig, führt die Anwachsung zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Da die dingliche Rechtsänderung kraft Gesetzes eintritt, ist diese formfreie Art der vertraglichen Auseinandersetzung auch dann möglich, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Detailfragen sind allerdings noch weitgehend ungeklärt; der Formfreiheit wird vielfach widersprochen und notarielle Beurkundung des Vertrags gefordert (vgl. Palandt/Weidlich, § 2042 BGB Rn.10). Sie lässt sich jedoch vertraglich sauber kaum ohne anwaltliche Hilfe durchführen. Lässt sich die → Erbengemeinschaft anwaltlich beraten oder beauftragt sie einen Rechtsanwalt mit dem Entwurf eines nicht notariellen Abschichtungsvertrags, entstehen weitaus höhere Gebühren als durch einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag (→ Auseinandersetzung).

img Adoption

Annahme als Kind

img Alleinerbe

Alleinerbe ist der einzige → Erbe des → Erblassers.

Formulierungsbeispiel:

„Ich setze meine Ehefrau Anna zu meiner alleinigen Erbin ein.“

img Anerkennung

Die Anerkennung eines → nichtehelichen Kindes durch einen Mann gem. §§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB ist neben der → Vaterschaftsfeststellung durch Urteil (§ 1600 d BGB) eine der beiden Möglichkeiten, die Abstammung eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes väterlicherseits zu klären. Die Anerkennung ist die einseitige Erklärung eines Mannes des Inhalts, dass er ein bestimmtes Kind als von ihm selbst gezeugt anerkennt. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig und darf nicht bedingt oder befristet sein (§ 1594 Abs. 3, 4 BGB). Ist die Vaterschaft bereits anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB). Zur Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs.1 BGB) und auch des Kindes erforderlich, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht (§ 1595 Abs. 2 BGB). Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann er nur selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters anerkennen; ist er geschäftsunfähig, so kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen (§ 1596 Abs.1 BGB). Ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, so kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen; im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zustimmen (§ 1596 Abs. 2 BGB). Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB).

img Anfall der Erbschaft

Der Anfall der Erbschaft bedeutet den Übergang der → Erbschaft auf den berufenen → Erben. Die Erbschaft geht auf den Erben über, unbeschadet des Rechts der → Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 Abs.1 BGB). Dieser vorläufige Erwerb des Erben, der nur noch durch Ausschlagung rückwirkend beseitigt werden kann, tritt kraft Gesetzes ein und setzt keinen Erwerbswillen, Kenntnis des Erben von seiner Berufung oder vom → Erbfall voraus, noch eine Antrittshandlung oder Besitzergreifung.

Der Anfall geschieht regelmäßig mit dem Tod des Erblassers oder dem in der Todeserklärung oder nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellten Todeszeitpunkt. Anders als in manchen anderen Rechtsordnungen gibt es keine Lücke in der Erbfolge und keinen erblosen Nachlass. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Erbe z. Zt. des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, da eine Leibesfrucht noch keine Rechtsperson ist. Das beim Erbfall bereits erzeugte Kind erwirbt seine Rechts- und Erbfähigkeit mit der Geburt; hier behilft sich das Gesetz mit der Fiktion der Rückwirkung der Geburt (§ 1923 Abs. 2 BGB). In diesem Fall erhält die Leibesfrucht zur Wahrung ihrer künftigen Rechte einen Pfleger, soweit nicht die Eltern diese Rechte wahrnehmen können (§ 1912 BGB). Der Anfall an den → Nacherben geschieht zu dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt, mangels einer solchen Bestimmung mit dem Tod des → Vorerben (§§ 2106, 2139 BGB). Beim → Schlusserben eines → gemeinschaftlichen Testaments geschieht der Anfall mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten. Ein → Vermächtnis fällt dem Vermächtnisnehmer in der Regel mit dem Erbfall an.

Zwischen Anfall und → Annahme oder → Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB) ist die zum Erben berufene Person nur vorläufiger Erbe. Der Nachlass ist ein Sondervermögen, das vom Eigenvermögen des Erben getrennt ist. Nachlassgläubiger können daher nicht in sein Eigenvermögen, Eigengläubiger des Erben nicht in den Nachlass vollstrecken. Nimmt der vorläufige Erbe die Erbschaft an oder erlischt die Ausschlagungsfrist, so verwandelt sich seine vorläufige Erbenstellung in eine endgültige und verliert der Nachlass rückwirkend seine Eigenschaft als Sondervermögen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Trennung infolge eines anderen Grundes aufrechterhalten wird, etwa wegen einer → Testamentsvollstreckung.

img Anfechtung

Die Anfechtung der → Verfügung von Todes wegen bedeutet, dass diese mit Rückwirkung beseitigt wird, so wie wenn sie nie existiert hätte. Für die Anfechtung gelten grds. die allgemeinen Regeln der Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119, 123 BGB), die durch erbrechtliche Sondervorschriften ergänzt werden. Im Gegensatz zu den allgemeinen Regeln ist jedoch nicht der Erblasser anfechtungsberechtigt, obwohl er Erklärender ist: er kann sein Testament jederzeit ohne Angabe von Gründen durch → Widerruf der letztwilligen Verfügung aufheben oder ändern. Einen → Erbvertrag oder ein → gemeinschaftliches Testament kann der Erblasser anfechten, soweit er seine Verfügung nicht mehr einseitig widerrufen kann (siehe dazu die Ausführungen zum → Erbvertrag bzw. → gemeinschaftlichen Testament).

1. Anfechtungsgründe

a) Drohung

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser zu der Verfügung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (§ 2078 Abs. 2 BGB). Es gelten gegenüber den allgemeinen Bestimmungen keine Besonderheiten. Wenn die Drohung vom Begünstigten ausgeht, ist er erbunwürdig (→ Erbunwürdigkeit) (§ 2339 Abs.1 Nr. 3 BGB).

b) Irrtum über die Erklärungshandlung

Wollte der Erblasser eine Erklärung in dieser Form überhaupt nicht abgeben, verschreibt er sich etwa (z. B. eine Null zu viel), so kann die letztwillige Verfügung gem. § 2078 Abs.1 2. Fall BGB angefochten werden. War der Erblasser etwa der Meinung, dass ein → Testament nur vor einem → Notar errichtet werden könne, und wusste er nicht, dass er durch einen Brief ein eigenhändiges gültiges Testament errichtet hatte, so kann es angefochten werden. Falsche Bezeichnung eines richtig gemeinten Gegenstandes oder einer Person schadet dagegen nicht, sondern kann durch → Auslegung der Verfügung von Todes wegen ermittelt werden (falsa demonstratio non nocet).

c) Irrtum über die Bedeutung der Erklärung

War der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Unklaren und ist anzunehmen, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde, so kann die letztwillige Verfügung gem. § 2078 Abs.1 1. Fall BGB angefochten werden. Hierzu zählt etwa der Irrtum über die Identität einer Person, die Verwechslung etwa von → Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis. Dies ist auch etwa dann der Fall, wenn der Erblasser → gesetzliche Erbfolge anordnet, weil er im Irrtum darüber ist, welche Personen dann erben.

d) Motivirrtum

Anfechtbar ist eine Verfügung von Todes wegen nicht nur dann, wenn der Erblasser sich über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache geirrt hat, wie dies nach allgemeinen Regeln der Fall ist (§ 119 Abs. 2 BGB), sondern auch, soweit der Erblasser zur Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist (§ 2078 Abs. 2 BGB). Es werden also alle irrigen Vorstellungen dieser Art berücksichtigt, ganz gleich ob sie sich auf Umstände der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen. Als Beispiel sei angeführt, dass der Erblasser fälschlich davon ausgegangen ist, er werde nicht mehr heiraten. Hat der Erblasser jemand, mit dem er sich nicht vertrug, mit einem Vermächtnis bedacht in der Hoffnung, das Verhältnis werde sich bessern, so sind die Erben anfechtungsberechtigt, wenn die Erwartungen des Erblassers nicht eingetreten sind.

Als weiteren Fall des Motivirrtums erwähnt das Gesetz das Übergehen eines → Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB). Hat der Erblasser einen zurzeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist, so kann die letztwillige Verfügung angefochten werden. Hierher zählt z. B. die Geburt weiterer gemeinschaftlicher Kinder, die → Annahme von Kindern, die → Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, Geburt oder Annahme von Kindern in der zweiten Ehe. Übergangen ist jedoch nicht, wer ausdrücklich enterbt wurde oder wer mehr als den Pflichtteil, z. B. durch → Vermächtnis, erhalten hat. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde (§ 2079 BGB). Bis zum Beweis des Gegenteils wird der Zusammenhang zwischen dem Irrtum des Erblassers und seiner Verfügung also vermutet – im Gegensatz zu den anderen Anfechtungsgründen.

Das Anfechtungsrecht kann ausgeschlossen werden.

Formulierungsbeispiel:

„Die vorstehenden Verfügungen sind ohne Rücksicht darauf getroffen, ob, welche und wie viele Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sind.“

2. Anfechtungsberechtigt

ist der, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommt. Eine Anfechtung des Testaments durch den Erblasser ist ausgeschlossen, da er sein Testament jederzeit grundlos → widerrufen kann. Lediglich beim → Erbvertrag und → gemeinschaftlichen Testament kann er selbst anfechten, soweit er seine Verfügung nicht mehr einseitig widerrufen darf.

Anfechtungsberechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde (§ 2080 BGB); so können z. B. → Ersatzerben bzw. → gesetzliche Erben eine Erbeinsetzung, der → Vorerbe die Einsetzung eines → Nacherben, der Beschwerte die Anordnung eines → Vermächtnisses oder einer → Auflage anfechten. Hat der Erblasser seine Kinder eingesetzt, so wächst beim Wegfall eines von ihnen der Erbteil in der Regel den anderen zu, die somit in diesem Fall anfechtungsberechtigt wären. Hinsichtlich einer → Testamentsvollstreckung sind die Erben anfechtungsberechtigt. Hat sich der Irrtum des Erblassers nur auf eine bestimmte Person bezogen oder wurde sie als pflichtteilsberechtigt übergangen, so ist nur sie anfechtungsberechtigt (§ 2080 Abs. 2, 3 BGB). Das Anfechtungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, kann also nicht übertragen, wohl aber vererbt werden.

3. Anfechtungserklärung

Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein → Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, geschieht durch Erklärung gegenüber dem → Nachlassgericht. Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung dem mitteilen, dem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt (§ 2081 BGB). Eine Form oder Begründung ist nicht vorgeschrieben. Andere Bestimmungen des Erblassers, wie → Vermächtnis, → Auflage, → Pflichtteilsentziehung oder → Teilungsanordnung müssen durch Erklärung gegenüber dem Bedachten angefochten werden.

4. Frist

Sie beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte nach dem Tod des Erblassers vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 30 Jahre nach dem Erbfall ist jede Anfechtung ausgeschlossen (§ 2082 BGB).

5. Wirkung der Anfechtung

Die Anfechtung bewirkt, dass die angefochtene Verfügung als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs.1 BGB). Wird ein Testament durch Anfechtung unwirksam, so tritt → gesetzliche Erbfolge ein. Die Nichtigkeit erfasst jedoch nur die Verfügung, zu der der Erblasser durch den Willensmangel bestimmt wurde, im Zweifel aber nicht das ganze Testament (§ 2085 BGB). Bei der Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) erhält der Pflichtteilsberechtigte seinen gesetzlichen Erbteil; ein etwaiger Rest verteilt sich nach dem aus dem Testament ersichtlichen Willen des Erblassers. Die Entscheidung über die Anfechtung erfolgt durch das → Nachlassgericht.

img Annahme als Kind

Die Annahme als Kind ist die Begründung eines künstlichen, also nicht auf leiblicher Abstammung beruhenden Eltern-Kind-Verhältnisses.

1. Voraussetzung

Voraussetzung der Annahme ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB). Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein (§ 1745 BGB).

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen; er muss das 25. Lebensjahr vollendet haben. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen, wobei ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen. Ein Ehegatte, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§§ 1741 Abs. 2, 1743 BGB).

2. Annahmeverfahren

Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§ 1752 BGB); zuständig ist das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Annehmenden (§§ 101, 187 FamFG). Erforderlich sind die Einwilligung des Kindes und die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bzw. wenn es geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 1746 BGB). Auch die Einwilligung der Eltern des Kindes und des Ehegatten des Annehmenden müssen vorliegen; die Einwilligung der Eltern kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 Abs. 2 BGB). Sämtliche Anträge und Einwilligungen sind nur gültig, wenn sie von einem → Notar beurkundet sind (§ 1750 Abs.1 BGB).

3. Wirkungen, insbesondere Erbrecht

Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB). Das Kind wird also mit allen Rechten und Pflichten voll in die neue Familie integriert. Das Adoptivkind erwirbt insbesondere den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen; nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht (§ 1757 BGB). Ferner erwirbt das Kind die → Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Annehmenden. Es ist voll unterhalts- und erbberechtigt.

Zu unterscheiden ist zwischen der Annahme Minderjähriger und Volljähriger.

a) Annahme Minderjähriger

Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten und wird damit voll erbberechtigt. In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, d. h. es beerbt nur ihn (§ 1754 BGB). Auf Grund dieser Volladoption erstrecken sich die Wirkungen auch auf die anderen Verwandten des Adoptierenden wie auch auf die Abkömmlinge des Adoptierten, gleich ob sie zum Zeitpunkt der Annahme vorhanden waren oder nicht. Umgekehrt begründet die Adoption auch ein Erbrecht des Annehmenden. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, also insbesondere auch gegenseitige Erbrechte (§ 1755 BGB).

b) Annahme Volljähriger

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 BGB). Anders als bei der Annahme Minderjähriger erstrecken sich hier die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt (§ 1770 BGB); d. h. die rechtlichen Beziehungen des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern, Geschwistern etc. bleiben bestehen. Es wird nur ein Erbrecht zwischen Annehmendem und Angenommenem begründet. Unter besonderen Voraussetzungen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften der Annahme Minderjähriger richten (§ 1772 BGB).

img Annahme der Erbschaft

Die Annahme der → Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur → Ausschlagung.

1. Die Erbschaft geht auf den Erben über

Unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen, geht die Erbschaft auf den → Erben über (→ Anfall der Erbschaft, § 1942 BGB). Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die → Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).

Der Erbe kann die Erbschaft frühestens annehmen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB). Die Annahme kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen (§ 1947 BGB) und nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB). Die Erklärung ist an keine Form gebunden und wird regelmäßig gegenüber einem Beteiligten, etwa einem Nachlassgläubiger, einem Nachlassschuldner, einem Miterben oder Vermächtnisnehmer oder dem Nachlassgericht gegenüber erfolgen. Nimmt der vorläufige Erbe eine unaufschiebbare Handlung vor, so ist daraus nicht der Schluss der Annahme zu ziehen.

Die Annahme setzt volle Geschäftsfähigkeit voraus. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige kann der gesetzliche Vertreter (z. B. beide Elternteile) annehmen, ohne dass es der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Nicht zur Annahme berechtigt sind → Testamentsvollstrecker oder → Nachlasspfleger.

2. Irrtum über den Berufungsgrund

Hat sich der Erbe über den Berufungsgrund geirrt, so gilt die Annahme als nicht erfolgt (§ 1949 BGB). Maßgebend ist die richtige Kenntnis des Berufungsgrundes; nimmt der eingesetzte Erbe z. B. infolge Unkenntnis der maßgeblichen Verwandtschaftsbeziehung die Erbschaft an, ohne zu wissen, dass er (z. B. durch Wegfall der gesetzlich Vorberufenen) der nächste gesetzliche Erbe war, so irrt er über den Berufungsgrund, und gilt die Annahme als nicht erfolgt, ohne dass es einer Anfechtung bedürfte. Dies gilt dann nicht, wenn es, wie meist der Fall, dem Erben ganz gleichgültig war, aus welchem Grund die Berufung erfolgte.

3. Anfechtung der Annahme (§ 1954 BGB)

Ist der Erbe bei der Annahme einem Irrtum unterlegen, so kann er u. U. die Annahme nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechten. Dabei ist sowohl ein Irrtum über die Erklärungshandlung als auch über die Tragweite der Erklärung möglich. Ersteres ist etwa der Fall, wenn der Erbe nicht wusste, dass sein Handeln als Erbschaftsannahme gewertet werden würde, z. B. wenn er mit einer Handlung irrig die Vorstellung verbindet, seine Handlung sei allein zur Fürsorge für den Nachlass notwendig. Besondere Bedeutung hat der Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses, etwa wenn der Erbe glaubt, sein Anteil betrage ein Drittel, während er in Wirklichkeit nur ein Viertel erbt, oder wenn er der Annahme ist, dass die Nachlassschulden durch vorhandene Nachlasswerte gedeckt sind, tatsächlich aber der Nachlass überschuldet ist. Dagegen ist ein Bewertungsirrtum bei einzelnen Nachlassgegenständen und Nachlassschulden ein Werturteil, das keine Sacheigenschaft begründet und nicht zur Anfechtung berechtigt. In Ausnahmefällen ist auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung denkbar (§ 123 BGB). Irrt der Erbe über den Berufungsgrund, so ist, wie im vorigen Absatz ausgeführt, eine Anfechtung nicht notwendig, sondern nach der Spezialvorschrift des § 1949 Abs.1 BGB die Annahme von vornherein unwirksam.

Anfechtungsberechtigt ist der Erbe, wiederum sein Erbe, nicht dagegen der → Testamentsvollstrecker, → Nachlasspfleger oder → Nachlassverwalter. Die Anfechtung ist gegenüber dem → Nachlassgericht zu erklären (§ 1955 BGB), und zwar zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in vom → Notar beglaubigter Form (§ 1945 Abs.1 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1954 Abs.1 BGB); hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, so verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1954 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt im Fall der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1954 Abs. 2 BGB). Sind seit der Annahme 30 Jahre vergangen, so ist jede Anfechtung ausgeschlossen (§ 1954 Abs. 4 BGB). Die erfolgreiche Anfechtung der Annahme gilt als → Ausschlagung (§ 1957 Abs.1 BGB). Der Anfechtende hat dem Dritten den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Annahme vertraut (§ 122 BGB), so etwa dem Nachlassgläubiger die Kosten eines Prozesses, den dieser nach der Annahme angestrengt hat.

img Anrechnung

Anrechnung bedeutet, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine Zuwendung gemacht und dabei bestimmt, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist, so hat sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen (§ 2315 BGB). Hierunter fallen alle Schenkungen, auch → Ausstattungen (§ 1624 BGB).

Der Erblasser muss die Anrechnung vor oder bei der Zuwendung bestimmen, damit der künftige Pflichtteilsberechtigte sie wegen dieser Bestimmung ablehnen kann. Es genügt nicht, dass die Bestimmungserklärung dem Pflichtteilsberechtigten zugeht, vielmehr muss er sich mit ihr einverstanden erklären, was auch durch Annahme der Zuwendung geschehen kann. Die Anrechnungsbestimmung vor oder bei der Zuwendung ist formfrei; sie muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben werden. Die durch die Pflichtteilsreform geplante nachträgliche Anrechnungsbestimmung dagegen ist nicht Gesetz geworden. Erblasser und Pflichtteilsberechtigter können einverständlich auch einen anderen anzurechnenden Wert vereinbaren. In jedem Fall empfiehlt es sich, den Wert beim Empfang festzulegen, um späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Der Nachlasswert erhöht sich rechnerisch, soweit das Gesetz die Anrechnung vorschreibt. Die Zuwendung wird mit dem Wert, den sie beim Empfang hatte bzw. mit dem sie anzurechnen ist, dem Nachlass hinzugerechnet. Nach diesem fiktiven Nachlasswert wird der Wert des gesetzlichen Erbteils und damit des Pflichtteils bestimmt und die Höhe des Pflichtteilsanspruchs durch Abzug der anzurechnenden Zuwendung ermittelt.

BEISPIELE: Hinterlässt der Erblasser z. B. drei Söhne A, B und C und einen Nachlass in Höhe von 6000 Euro und werden Erben A und B, soist der Pflichtteil des C, wenn er einen anrechnungspflichtigen Vorempfang in Höhe von 600 Euro erhalten hat: (6000 + 600): 6 – 600 = 500 Euro. Hinterlässt der Erblasser seine Witwe W mit 400 Euro Vorempfang und einen einzigen Sohn C mit 1200 Euro Vorempfang und sind Erben nicht verwandte Personen, so erhalten als Pflichtteil

Witwe W: (6000 Euro + 400 Euro): 4 – 400 Euro = 1200 Euro;

Sohn C: (6000 Euro + 1200 Euro): 4 – 1200 Euro = 600 Euro.

img Anwachsung

Anwachsung ist die Erhöhung eines feststehenden → Erbteils durch Wegfall eines → Miterben. Fällt einer von mehreren Miterben vor oder nach dem → Erbfall weg, z. B. durch Tod, → Ausschlagung, → Erbverzicht, so wächst sein → Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein (§ 2094 BGB). Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der → Vermächtnisse und → Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der → Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil (§§ 1935, 2095 BGB).

BEISPIEL: Erben die vier Kinder des Erblassers den Nachlass in Höhe von 4000 Euro zu je ¼, und ist ein Kind mit einem Vermächtnis in Höhe von 1500 Euro beschwert, so wächst bei Ausschlagung dieses Kindes dessen ¼ den andern drei Kindern zu; das ¼ teilt sich auf die anderen drei zu je ⅓ auf, so dass auf jeden 1/12 entfällt. Die 1500 Euro sind nur aus dem ¼ zu erfüllen, also nur in Höhe von 1000 Euro.

Der Erblasser kann die Anwachsung generell oder einigen Erben gegenüber ausschließen, indem er einen → Ersatz- oder → Nacherben einsetzt. Ersatzerben sind dabei im Zweifel auch die → Abkömmlinge eines weggefallenen Erben (→ Auslegung).

BEISPIEL: Haben etwa Eltern ein Kind eingesetzt und fällt das Kind nach Testamentserrichtung, etwa durch → Ausschlagung, als Erbe aus, so ist im Zweifel anzunehmen, dass seine Abkömmlinge bedacht sind, also die Enkel des Erblassers.

img Aufgebotsverfahren

Aufgebotsverfahren heißt das Verfahren, durch das die Nachlassgläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden.

1. Zweck

Um dem Erben eine zuverlässige Übersicht über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten zu ermöglichen, können die Nachlassgläubiger im Weg des sog. Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden (§§ 1970 ff. BGB). Der Erbe kann auf dieser Grundlage entscheiden, ob er eine amtliche Nachlassliquidation durch → Nachlassverwaltung oder → Nachlassinsolvenzverfahren beantragen oder den Nachlass in Selbstverwaltung behalten und ein → Inventar errichten will. Das Ausschlussurteil gegenüber den säumigen Gläubigern hat die Ausschlusseinrede zur Folge, die es dem Erben ermöglicht, einen objektiv ausreichenden Nachlass ohne Nachlasssonderung gefahrlos selbst abzuwickeln.

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind nach der → Annahme der Erbschaft der → Erbe, jeder → Miterbe, der → Nachlasspfleger, der → Testamentsvollstrecker, der → Erbschaftskäufer. Vor der → Annahme der Erbschaft sind antragsberechtigt nur der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter.

Das Antragsrecht ist nicht befristet. Wird der Antrag aber später als ein Jahr nach der Erbschaftsannahme gestellt, so ist der Erbe nicht mehr berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit zu verweigern (§ 2015 BGB).

Das Aufgebotsverfahren kann der Erbe nicht mehr beantragen, wenn er allgemein unbeschränkbar haftet (§ 455 Abs.1 FamFG); haftet er nur einzelnen Nachlassgläubigern unbeschränkt, so behält er das Antragsrecht, erwirbt aber aus dem Ausschlussurteil diesen Gläubigern gegenüber keine Ausschlusseinrede, sondern nur den anderen gegenüber.

3. Verfahren

Wie sich das Verfahren im Einzelnen abwickelt, ist in den §§ 433 – 484 FamFG geregelt. Zuständig ist das → Nachlassgericht (§ 454 FamFG). Es erlässt die öffentliche Aufforderung an die Nachlassgläubiger, ihre Forderungen in bestimmter Frist – mindestens sechs Wochen, nicht mehr als sechs Monate – beim Nachlassgericht anzumelden (§§ 437, 458 FamFG). Nachlassgläubiger, die dieser Aufforderung bis zum Erlass des Ausschlussurteils nicht nachkommen, werden ausgeschlossen (§ 438 FamFG).

Von der Anmeldepflicht sind folgende Gläubiger befreit: Pfandgläubiger und Gläubiger, die in der Insolvenz den Pfandgläubigern gleich stehen; Gläubiger, die aus- und absonderungsberechtigt sind (§ 1971 BGB). → Pflichtteils-, → Vermächtnis- und → Auflagegläubiger werden durch das Aufgebot ebenfalls nicht betroffen (§ 1972 BGB); das Aufgebot wirkt sich jedoch für sie insoweit aus, als Miterben nach der Teilung nur für den ihrem Erbteil entsprechenden Teil der Schuld haften (§ 2060 Nr.1 BGB). Sie werden auch ohne Anmeldung berücksichtigt.

4. Wirkungen des Ausschlussurteils

Durch das Ausschlussurteil geht die Forderung des ausgeschlossenen Gläubigers nicht unter, das Aufgebotsverfahren als solches führt auch für sich allein zu keiner Haftungsbeschränkung. Aber der Erbe ist berechtigt, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers, der sich im Aufgebot nicht gemeldet hat und durch Urteil ausgeschlossen wurde, insoweit zu verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung nicht ausgeschlossener Nachlassgläubiger bereits erschöpft ist oder auch erst erschöpft würde (§ 1973 Abs.1 S.1 BGB). Der Erbe kann diese Einrede sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im Erkenntnis- oder erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen. Der Erbe muss sich also jedem einzelnen dieser Gläubiger gegenüber auf seine beschränkte Haftung berufen. Ein Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben ist den ausgeschlossenen Gläubigern verwehrt.

Der Erbe muss die nicht ausgeschlossenen Nachlassgläubiger vor den ausgeschlossenen befriedigen. Er hat die ausgeschlossenen Gläubiger vor den Ansprüchen aus → Pflichtteilsrechten, → Vermächtnissen und → Auflagen zu berücksichtigen, wenn sie ihre Forderungen vor der Berichtigung dieser Ansprüche geltend gemacht haben (§ 1973 Abs.1 S. 2 BGB). Reicht der Nachlassrest nicht mehr zur vollen Befriedigung eines Gläubigers aus, so braucht der Erbe nur die Zwangsvollstreckung in diesen Rest zu dulden. Er kann sie durch die Herausgabe des Rests an die Gläubiger abwenden. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände auch durch Zahlung des Wertes abwenden (§ 1973 Abs. 2 BGB).

BEISPIEL: G 1 hat seine Forderung von 4000 Euro im Aufgebotsverfahren geltend gemacht, G 2 seine Forderung von 3000 Euro nicht; ein Vermächtnis von 2000 Euro hat der Erbe bereits unmittelbar nach Erbschaftsannahme beglichen. Beträgt der Nachlass 7000 Euro, so bleiben für G 2 lediglich 1000 Euro, da zunächst G 1, dann das Vermächtnis und erst danach G 2 zu berücksichtigen ist.

img Aufhebung der Ehe

Scheidung

img Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Nach § 15 LPartG kann eine → Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Nr.1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle der Nr.1 einer der Lebenspartner seine Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen sind. Die Erklärungen nach Nr.1 und 2 und die Widerrufserklärungen müssen persönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft bestehen Unterhaltsansprüche, wenn ein Lebenspartner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (§ 16 LPartG), soweit nicht im → Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht über die gemeinsame Wohnung und den Hausrat einigen, so entscheidet hierüber das Familiengericht (§ 17 LPartG, § 270 FamFG).

Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist nach § 10 Abs. 3 LPartG ausgeschlossen, wenn zurzeit des Todes des Erblassers

img Auflage

Die Auflage ist eine dem → Erben oder → Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung, etwas Bestimmtes zu tun oder nicht zu tun. Durch die Auflage kann der Erblasser in seiner → Verfügung von Todes wegen den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Die Leistung besteht in der Verpflichtung. etwas Bestimmtes zu tun (z. B. Pflege der Grabstätte des Erblassers) oder zu unterlassen (z. B. Widerruf einer Vollmacht).

Die Form der Auflage wird der Erblasser wählen, wenn er eine dritte Person weder zum → Erben noch zum → Vermächtnisnehmer einsetzen will, den Erben oder Vermächtnisnehmer aber zu einer Leistung an den Dritten verpflichten will. Als Inhalt von Auflagen kommen typischerweise in Betracht: Art der Bestattung, Grabpflege, Versorgung von Tieren, Verteilung einer bestimmten Geldsumme an einen Wohlfahrtsverband.

Die Auflage kann durch → Testament (§ 1940 BGB), durch → Erbvertrag (§ 1941 Abs.1 BGB), vertragsmäßig bindend oder durch wechselbezügliche Verfügung eines → gemeinschaftlichen Testaments (§ 2270 Abs. 3 BGB) angeordnet werden. Die Geltung und den Zweck der Auflage kann der Erblasser nicht durch einen anderen bestimmen lassen (§§ 2192, 2065 BGB); er kann aber die Bestimmung des Leistungsgegenstandes dem billigen Ermessen und die Bestimmung der Person des Auflagebegünstigten schlechthin dem Beschwerten oder einem Dritten, vor allem einem → Testamentsvollstrecker, überlassen (§ 2193 BGB).

Der Auflagebegünstigte kann selbst die Vollziehung der Auflage nicht verlangen, wohl aber der → Erbe, der → Miterbe und derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde, z. B. der → Ersatzerbe. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, etwa der Bau einer Schule, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen (§ 2194 BGB).

Formulierungsbeispiele:

„Meinem Erben mache ich zur Auflage, auf die Dauer von 20 Jahren mein Grab in ortsüblicher und standesgemäßer Weise zu pflegen und zu schmücken und jährlich an meinem Todestag eine heilige Messe lesen zulassen.“

„Meiner Haushälterin mache ich zur Auflage, sich wie bisher um meinen Dackel Waldi zu kümmern und ihn bis zu seinem Tod zu pflegen und zu versorgen.“

„Die Erben haben dem Testamentsvollstrecker alle Vollmachten zu erteilen, die erforderlich sind, damit er die Verwaltung des Nachlasses in der gebotenen Effektivität wahrnehmen kann. Die Verpflichtung erfolgt durch Auflage.“

img Ausbildung

Anordnungen zugunsten von Abkömmlingen, die sich noch in der Ausbildung befinden, werden die Ehegatten regelmäßig erst nach dem Tod des Überlebenden für notwendig halten. Zu denken ist an besondere Zuwendungen zugunsten des Kindes, das noch in Ausbildung ist, als → Vorausvermächtnis. Die Verwaltung der Vermögensgegenstände, mit denen die Ausbildungskosten bestritten werden, oder die Verwaltung des gesamten Nachlasses kann bis zur Beendigung der Ausbildung durch das Kind der Verwaltung durch einen → Testamentsvollstrecker unterstellt werden, dem in der → Verfügung von Todes wegen die entsprechenden Anweisungen erteilt werden.

Ein Ausbildungsanspruch steht den einseitigen Abkömmlingen des zuerst Verstorbenen gegen den überlebenden Ehegatten gem. § 1371 Abs. 4 BGB zu. Anders als gemeinsame Kinder beerben einseitige Abkömmlinge des zuerst Verstorbenen den überlebenden Ehegatten nicht, so dass dessen erhöhtes Erbrecht (→ Ehegatten-Erbrecht) ihren Anteil am Nachlass beträchtlich mindert. Aus diesem zusätzlichen als Zugewinnausgleich gezahlten Viertel muss der überlebende Ehegatte den Abkömmlingen eine angemessene Ausbildung bezahlen, „wenn und soweit sie dessen bedürfen“ (§ 1371 Abs. 4 BGB). Der Ausbildungsanspruch besteht aber nur, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wird. Ist er Erbe aufgrund einer → Verfügung von Todes wegen, so besteht ein Ausbildungsanspruch auch dann nicht, wenn die testamentarische Zuwendung höher ist als der gesetzliche Erbteil. Kann der Abkömmling seine Ausbildung aus dem eigenen (reduzierten) → Erbteil oder → Pflichtteil oder aus seinem sonstigen Vermögen bezahlen, so muss der überlebende Ehegatte nicht einspringen. Der Ausbildungsanspruch ist begrenzt auf das zusätzliche erbrechtliche Zugewinnausgleichsviertel des überlebenden Ehegatten; mehr als dieses Viertel braucht der Ehegatte keinesfalls aufzuwenden. Bei der Überlegung des überlebenden Ehegatten, welche Form des Zugewinnausgleichs günstiger für ihn ist, ist also auch der Ausbildungsanspruch einseitiger Abkömmlinge des zuerst Verstorbenen mitzuberücksichtigen. Wählt der überlebende Ehegatte den konkret berechneten güterrechtlichen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil, so muss er keine Ausbildungskosten bezahlen. Zum Ausbildungsanspruch einseitiger Abkömmlinge bei Lebenspartnern → Lebenspartner-Erbrecht Ziff. 3a.

img Auseinandersetzung

Auseinandersetzung ist die Abwicklung des Nachlasses; dazu gehören vor allem die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Verteilung der Nachlassgegenstände. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 2042 BGB); dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aufgeschoben (§ 2043 BGB) oder ausgeschlossen (§ 2044 BGB) ist oder wenn →